Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 11 Seiten
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Artikel 8 Dachverband der Schweizerischen Krankenversicherer
Da das Medizinalberuferegister alle Daten enthalten muss, welche Bund und Kantone für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199412 benötigen, ist der Einbezug des Dachverbandes der Schweizerischen Krankenversicherer (santésuisse) notwendig. Die santésuisse prüft im Auftrag der Versicherer die Bedingungen der Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Vorliegen des entsprechenden kantonalen Entscheides sowie der Berufsausübungsbewilligung nochmals und setzt die Zulassung administrativ und operativ um. Die Medizinalperson erhält bei diesem Verfahren die in Buchstabe a festgehaltene Zahlstellenregister-Nummer (ZSR). Gemäss Buchstabe b trägt die santésuisse deshalb zusätzlich in einem Feld ein, ob die entsprechende Medizinalperson zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnet oder nicht. Diese Information soll für die Öffentlichkeit ersichtlich sein.
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten und sowie den Benutzerinnen und Benutzer
Artikel 9 Rechte und Pflichten
Die detaillierten Rechte und Pflichten zur Bearbeitung der einzelnen Felder gemäss den Artikeln 4 - 8 dieser Verordnung sind im Anhang 1 aufgelistet. Die Matrix in Anhang 1 enthält überdies Angaben darüber, welche Datenfelder eingetragen werden müssen oder können (siehe dazu Kolonne Inhalt: mit X gekennzeichnete Datenfelder müssen gefüllt werden, wenn Daten vorhanden sind; mit Y gekennzeichnete Datenfelder können freiwillig gefüllt werden). Sie enthält unter der Spalte Öffentlichkeit diejenigen Datenfelder, die für die Öffentlichkeit einsehbar sind. Für alle übrigen Teilnehmenden sind pro Datenfeld spezifische Berechtigungen in Form von Buchstaben eingefügt. Buchstabe A bedeutet eintragen und mutieren, Buchstabe B bedeutet Mutationsaufforderung, Buchstabe C bedeutet Leseberechtigung, leere Datenfelder bedeuten, dass keine Berechtigung besteht. Grundsätzlich sind die Berechtigungen so verteilt, dass derjenige Teilnehmende, der die Daten einspeist, auch für deren Aktualisierung oder Mutation verantwortlich ist.
Artikel 10 Sorgfaltspflicht der Datenlieferantinnen und -lieferanten
Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten sind allein dafür verantwortlich, dass die Daten vollständig richtig und nachgeführt sind. Obwohl das BAG mit aller Sorgfalt auf die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen achtet, kann hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen keine Gewährleistung übernommen werden. Haftungsansprüche wegen Schäden materieller oder immaterieller Art, welche aus dem Zugriff oder der Nutzung bzw. Nichtnutzung der veröffentlichten Informationen entstanden sind, werden ausgeschlossen. Verweise und Verknüpfungen auf Webseiten Dritter liegen ausserhalb des Verantwortungsbereichs des BAG, der Zugriff und die Nutzung solcher Webseiten erfolgen auf eigene Gefahr des Nutzers oder der Nutzerin. Es wird jegliche Verantwortung für solche Webseiten abgelehnt.
Artikel 11 Meldung besonders schützenswerter Daten
Die besonders schützenswerten Daten gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a - g können nicht direkt in das Medizinalberuferegister eingetragen werden. Die kantonale Behörde kann aber mit Hilfe eines Mutationsantrages das BAG veranlassen, das in Artikel 5 Buchstabe b erwähnte Feld (besonders schützenswerte Daten) zu aktivieren. Die Meldung der detaillierten Informationen (gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a - g) erfolgt über eine sichere Verbindung: damit ist in einer ersten Phase die Übermittlung per Einschreiben gemeint. In einer späteren Phase wird es möglich, dass eine sichere Verbindung durch die Applikation gestützt wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass sowohl