Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 11 Seiten
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das BAG mit seinen Partnern in einem kontinuierlichen Dialog steht und die erforderlichen Massnahmen trifft, damit allenfalls notwendige (technische) Anpassungen oder Verbesserungen der Abläufe realisiert werden können.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass das BAG die individuellen Bearbeitungsrechte erteilt und somit die Benutzerverwaltung übernimmt. Die berechtigten Benutzerinnen und Benutzer werden in einem Bearbeitungsreglement festgehalten. Konkret bedeutet dies, dass sämtliche Benutzerinnen und Benutzer des Systems, die Daten eingeben, mutieren und Informationen in Form von Listen abfragen können, im Bearbeitungsreglement festgehalten werden. Damit das BAG die Benutzer verwalten können, müssen die zuständigen Stellen wie zum Beispiel die kantonalen Behörden sowie die Berufsorganisationen dem BAG sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekannt geben, für welche bestimmte Benutzerrechte eingetragen werden müssen.
2. Abschnitt: Datenlieferantinnen und -lieferanten und Inhalt
Artikel 4 Medizinalberufekommission
Gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c Geschäftsreglement für die Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 19. April 20075 ist die MEBEKO zuständig für das Führen des Registers der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln. In diesem Artikel wird festgehalten, dass die MEBEKO diese Daten für das Medizinalberuferegister zur Verfügung stellen muss. Dabei handelt es sich um Personendaten wie Name, Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Korrespondenzsprache, Heimatort(e) und/oder Nationalität sowie sämtliche Angaben zu eidgenössischen, anerkannten ausländischen Diplomen und Diplomen, die gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG als gleichwertig bezeichnet werden. Die MEBEKO erhebt auch die Daten zu anerkannten Weiterbildungstiteln und Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Weiterbildungstitel ebenfalls gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG.
Besonders erwähnenswert ist die in Buchstabe e festgehaltene AHV-Nummer, die von der MEBEKO bei der Anmeldung zur eidgenössischen Prüfung erhoben und im Medizinalberuferegister verwendet wird. Die rechtliche Grundlage für die Verwendung der AHV-Nummer im Medizinalberuferegister steht in Artikel 83 KVG. Gemäss diesem Artikel dürfen die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des KVG betrauten Organe die Versicherungsnummer der AHV für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. Artikel 83 KVG wurde mit dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)6, Änderung vom 23. Juni 2006, gemäss Anhang Ziffer 11 entsprechend formuliert. Da das Medizinalberuferegister gemäss Artikel 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung auch Daten enthalten soll, die Bund und Kantone für den Vollzug des KVG benötigen, ist die gesetzliche Grundlage im KVG massgebend.
Die AHV-Nummer wird nicht veröffentlicht, sie steht lediglich dem BAG, der betreffenden Medizinalperson sowie den zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
Artikel 5 BAG
Die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Datenlieferanten bzw. das korrekte Zusammenfügen von Daten aus verschiedenen Quellen zu ein und derselben Medizinalperson ist nur dann möglich, wenn diese eindeutig identifizierbar ist. Eine der Möglichkeiten, Personen eindeutig zu referenzieren, bietet die unabhängige schweizerische Stiftung RefData, in welcher die wichtigsten Exponenten des schweizerischen Gesundheitswesen vertreten sind (u.a. FMH, H+, interpharma, santésuisse, Schweizerischer Apothekerverband, Suva). Diese Stiftung vergibt die Global Location Number oder GLN-Nummer (frühere Bezeichnung: European Article Number International-Location). Diese Nummer wird bereits im Betäubungsmittelbereich als Referenznummer eingesetzt. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut) muss gemäss Artikel 3 Buchstabe h und i der Verordnung vom 29. Mai 19967
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