Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
für die Tierärztinnen und Tierärzte: für die Öffentlichkeit ist von Bedeutung, ob ein Tierarzt zusätzlich zu seinem Diplom auch einen Fertigkeitsausweis zur Beurteilung gefährlicher Hunde absolviert hat.
Artikel 7 Kantone
In Absatz 1 Buchstaben a - n sind alle Informationen festgehalten, die durch ein Abrufverfahren der Öffentlichkeit zugänglich sein werden.
In Buchstabe a ist der Bewilligungskanton festgehalten.
Buchstabe b - d informiert über den Status der Bewilligung: entweder verfügt die Medizinalperson (noch) über keine Bewilligung, oder die Bewilligung wurde erteilt, bzw. verweigert oder entzogen. Der Status 'Bewilligung verweigert' sowie 'Bewilligung entzogen' steht im Zusammenhang mit Artikel 38 MedBG, gemäss welchem die Bewilligung entzogen wird, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. Gemäss Artikel 53 MedBG sind nur die Gründe für den Entzug bzw. die Verweigerung der Bewilligung gemäss Artikel 38 MedBG ausschliesslich den zuständigen Behörden zugänglich zu machen, die Tatsache aber, dass eine Bewilligung verweigert oder entzogen wurde, ist öffentlich einsehbar. Dadurch sollen Patientinnen und Patienten vor Medizinalpersonen geschützt werden, die über keine Bewilligung mehr verfügen.
In Buchstabe e sind die Daten der Praxis- bzw. Betriebseröffnung und der Praxis- bzw. Betriebsaufgabe festgehalten.
Buchstabe f verlangt gemäss Artikel 35 MedBG die Meldung von sogenannten Dienstleistungserbringern, die in der Schweiz ohne Bewilligung während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr ihren Beruf selbstständig ausüben dürfen. Diese müssen sich bei der kantonalen Behörde melden und dem Kanton die in Artikel 13 der Verordnung vom 27. Juni 200711 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen genannten Bescheinigungen vorlegen. Sind die Bescheinigungen ordnungsgemäss, trägt die kantonale Behörde die Dienstleistung mit Start- und Enddatum im Medizinalberuferegister ein. Erst dann dürfen die Dienstleistungserbringer ihre Arbeit aufnehmen.
Buchstabe g verlangt von den kantonalen Behörden Angaben darüber, ob die Medizinalperson zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 35 KVG abrechnen darf.
Gemäss Buchstabe h halten die kantonalen Behörden auch fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen fest. Eine fachliche Einschränkung wäre beispielsweise, dass der betreffende Leistungserbringer nur als Allgemeinpraktiker, nicht aber als Augenarzt arbeiten darf, obwohl er über beide erforderlichen eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügt. Auch das Verbot der selbstständigen Berufsausübung für einen Teil des Tätigkeitsspektrums gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e MedBG würde hier eingetragen. Eine zeitliche Einschränkung würde dann vorliegen, wenn der Leistungserbringer die Praxis oder seinen Betrieb beispielsweise nur an bestimmten Wochentagen öffnen darf. Eine räumliche Einschränkung kann bedeuten, dass der Leistungserbringer z.B. nur in einer bestimmten Gemeinde tätig sein darf. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um eine Medizinalperson gemäss Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b MedBG handelt, die nur in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung den Beruf selbstständig ausüben darf.
Buchstabe i enthält die Auflagen, die gemäss Artikel 37 MedBG von den kantonalen Behörden erlassen werden können. Dies betrifft Auflagen, die im Zusammenhang mit den Praxis- bzw. Betriebsräumlichkeiten stehen wie zum Beispiel Hygiene- oder feuerpolizeiliche Auflagen.
Gemäss Buchstabe j und k werden auch Angaben über die Berechtigung zur Selbstdispensation sowie Bemerkungen über besondere Bestimmungen in diesem Zusammenhang festgehalten.
Gemäss Buchstabe l und m meldet die kantonale Behörde auch den Umfang der Arzneimittelberechtigung der Medizinalpersonen. Diese Informationen werden einerseits vom