Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/17: Verordnung über das Medizinalberuferegister (Registerverordnung MedBG) · 11 Seiten
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über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie die Tierärztinnen und Tierärzte mitsamt ihrer EAN-L Nummer (= veraltete Bezeichnung der GLN) in einem Verzeichnis veröffentlichen. Diese Berufskategorien verfügen also bereits über diese Nummer, während die Nummer für die Apothekerinnen und Apotheker, die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, noch beschafft werden muss. Die Verwendung der GLN-Nummer ist auch im Zusammenhang mit der Health Professional Card (HPC) vorgesehen. Diese Nummer ist gemäss Buchstabe a im Medizinalberuferegister vorgesehen.
In Buchstabe b hält das BAG fest, ob die zuständigen kantonalen Behörden gemäss Artikel 7 Absatz 3 besonders schützenswerte Daten zu einer bestimmten Medizinalperson gemeldet haben oder nicht. Dieses Feld ist nur für die kantonalen Behörden und die betroffene Medizinalperson sichtbar und soll sicherstellen, dass die kantonalen Behörden bei der Ausstellung einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung beim BAG die Inhalte der besonders schützenswerten Daten erfragen können. In Buchstabe c hält das BAG das Sterbedatum fest. Das Ableben einer Medizinalperson kann von den Berufsorganisationen, den kantonalen Behörden, santésuisse und dem Institut mit Hilfe eines Mutationsantrages gemeldet werden. Das Sterbedatum ist für die Öffentlichkeit nicht ersichtlich, weil gemäss Artikel 54 Absatz 4 MedBG alle Eintragungen zu einer Person aus dem Medizinalberuferegister entfernt werden, sobald eine Behörde deren Ableben meldet.
Artikel 6 Weiterbildungsorganisationen
Gemäss Artikel 52 Absatz 2 MedBG müssen die verantwortlichen Organisationen jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels melden. Diese Weiterbildungstitel sind in den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 20078 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen aufgeführt. Die Meldung dieser Weiterbildungstitel wird in Absatz 1 präzisiert.
Gemäss Absatz 2 müssen auch privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen gemeldet werden, wenn diese gemäss Bundesgesetz vom 18. März 19949 über die Krankenversicherung zur Abrechnung von Leistungen zu deren Lasten berechtigen. Denn diese Daten sind für den Vollzug des KVG relevant. Dies betrifft im vorliegenden Fall bis jetzt ausschliesslich privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen der Ärztinnen und Ärzte. Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) verleiht neben 44 eidgenössischen Weiterbildungstiteln zahlreiche privatrechtliche Qualifikationen wie Schwerpunkte und Fähigkeitsausweise, die zur Abrechnung kassenpflichtiger Leistungen berechtigen. Da gemäss Artikel 51 Absatz 4 MedBG das Medizinalberuferegister auch diejenigen Informationen enthalten soll, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung (KVG) benötigen, müssen diese Qualifikationen auch im Medizinalberuferegister erfasst werden. Die Liste dieser Weiterbildungsqualifikationen für den Bereich der Humanmedizin befindet sich im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung. Diese Qualifikationen müssen zuhanden des Medizinalberuferegisters gemeldet werden.
Gemäss Absatz 3 ist die Meldung privatrechtlicher Weiterbildungsqualifikationen, die nicht zur Abrechnung von Leistungen zu Lasten des KVG berechtigen, freiwillig. In Anhang 3 der Verordnung werden die in Frage kommenden privatrechtlichen Qualifikationen der fünf universitären Medizinalberufe aufgelistet. Es können nur Qualifikationen im Medizinalberuferegister eingegeben werden, die von einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation vergeben werden. Diese Möglichkeit wurde eingeräumt, weil mit Ausnahme der FMH alle andern Berufsorganisationen (Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO, Schweizerischer Apothekerverband pharmaSuisse, Schweizerische Chiropraktoren-Gesellschaft SCG, Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte GST) dies ausdrücklich wünschten. Für die Information der Patientinnen und Patienten kann es wichtig sein zu wissen, ob ein Arzt oder eine Ärztin zusätzlich zu einem Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin beispielsweise über einen Fähigkeitsausweis in Sport- oder Tauchmedizin verfügt. Dasselbe gilt auch
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