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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/37
(2) Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arz- bzw. deren Ausbildung
tes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Kranken-
schwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine a) im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,
Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzah-
narztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers
gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an b) im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,
die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40
und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen c) im Falle Litauens vor dem 11. März 1990
Abschluss einer Ausbildung belegen, die
aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese
a) im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwes- Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei
tern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege ver- genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbilantwortlich sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und dungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fach-
b) im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers ——
wurde. bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraus- Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.
setzungen wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2.,
5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbil-
dungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellt werden. ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die
betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsäch-(3) Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mit- lich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem gliedstaat bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei ver-
liehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit
Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant- Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle wortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstelan, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitglied- lung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen staaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsicht- tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in lich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers — (5) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grund-
— in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben ausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise. Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten
bzw. deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden des vorgeausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die nannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsbetreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der nachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Beru-Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsäch- fes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der lich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allge-Hoheitsgebiet ausgeübt hat. meine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzah-
narztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie (4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen — in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grund- wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im ausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Falle von Architekten, wie die für diesen Mitgliedstaat in Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.