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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/33
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 stand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf
ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul-
oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe d — betreffend Ärzte gemäß Artikel 11 Buchstabe c verfügt. und Zahnärzte —, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f —
wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Artikel 14 Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zur Erlangung Ausgleichsmaßnahmen einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden — sowie für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe g.
(1) Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht
daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu
verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungs- In den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe a kann der Aufnahmelehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt: mitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprü-
fung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als
a) wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 13 Absatz Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die
1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Auf- Anwendung der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vornahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt; schriften erfordern, soweit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die eigenen Staatsangehörigen die Kennt-
b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, nis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für
die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt.
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahme-
mitgliedstaat vorgeschrieben ist;
(4) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 Buchsta-
c) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat ben b und c sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterschei-
eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten den“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweiim Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser chungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Auf-Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im nahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.
Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die
von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt (5) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundwerden, den der Antragsteller vorlegt. satz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antrag-(2) Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit steller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung
nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprü- Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen fung lassen. Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied
nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.
Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, für einen be-
stimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des
Antragstellers nach Unterabsatz 1 zwischen Anpassungslehr-
gang und Eignungsprüfung abzuweichen, unterrichtet er vorab Artikel 15
die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und
begründet diese Abweichung in angemessener Weise. Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage
gemeinsamer Plattformen
Wenn die Kommission nach Erhalt aller nötigen Informationen
zu der Ansicht gelangt, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete
Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Gemein- (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck schaftsrecht entspricht, fordert sie den betreffenden Mitglied- „gemeinsame Plattformen“ eine Reihe von Kriterien in Bezug staat binnen drei Monaten auf, von der geplanten Maßnahme auf Berufsqualifikationen, die geeignet sind, wesentliche Unter-Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser schiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen der ver-
Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfrei- schiedenen Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf festgeheit abweichen. stellt wurden, auszugleichen. Diese wesentlichen Unterschiede
werden durch einen Vergleich von Dauer und Inhalt der Ausbildung in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, ein-(3) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antrag- schließlich all jener Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglemenstellers nach Absatz 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat bei tieren, ermittelt. Die Unterschiede im Inhalt der Ausbildung Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaat- können durch wesentliche Unterschiede im Umfang der beruflilichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Bei- chen Tätigkeiten begründet sein.