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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/36 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung (7) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialver- erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aussicherungssystems die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführ- stellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel ten Ausbildungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten den fallenden Bereichen mit. Darüber hinaus wird bei Ausbildungs-Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der nachweisen im Bereich des Abschnitts 8 diese Meldung an die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 28 aus- anderen Mitgliedstaaten gerichtet.

gestellt haben.

Die Kommission veröffentlicht eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen Die Bestimmung des Unterabsatzes 1 gilt unbeschadet der der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die erworbenen Rechte nach Artikel 30. den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheini-

gung und die entsprechenden Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., (3) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Nummer 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind, im Amtsblatt 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, der Europäischen Union.

die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von anderen Mitglied-

staaten ausgestellt wurden und die den Mindestanforderungen

nach Artikel 40 und den Modalitäten im Sinne von Artikel 41

entsprechen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in

Artikel 22

Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätig-

keiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbil-

dungsnachweisen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Gemeinsame Bestimmungen zur Ausbildung

erworbenen Rechte nach Artikel 23 und 43.

Bei den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und

(4) Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Ausbil- 46 erwähnten Ausbildungen

dungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2. für die Errich-

tung von neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken a) können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausbildung

zuzulassen. Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch unter von den zuständigen Behörden genehmigten Voraus-Apotheken, die zu einem weniger als drei Jahre zurückliegen- setzungen auf Teilzeitbasis erfolgt; die Behörden stellen den Zeitpunkt eröffnet wurden. sicher, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität

dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung;

(5) Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbil-

dungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automa- b) wird durch allgemeine und berufliche Weiterbildung im Eintischen Anerkennung nach Absatz 1 sind, schließen eine Aus- klang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitglied-

bildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten staaten gewährleistet, dass Personen, die ihre Ausbildung akademischen Bezugsjahr begonnen hat. abgeschlossen haben, mit der beruflichen Entwicklung so

weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist.

(6) Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung

der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester

und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant- Artikel 23

wortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme

und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Nummern

5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. Erworbene Rechte

5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nach-

weist, dass die betreffende Person im Verlauf ihrer Gesamtaus-

bildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, (1) Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsange-

und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkei- hörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren ten erworben hat. von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die

die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarz-Die Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel tes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungsnach-38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 kön- weise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den nen zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfah- diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die

ren geändert werden. vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2.,

5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beige-Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine fügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsord- Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang nung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Tätigkeiten ausgeübt hat.