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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden b) angemessene Kenntnisse über die Struktur, die Funktionen ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsäch- die Gesundheit des Menschen;

lich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem

Hoheitsgebiet ausgeübt hat. c) angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachge-

biete und Praktiken, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der (6) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der

Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnos-Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Ausbildungs-

tik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Kranken-

pflanzung vermitteln;

pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des

Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers

an, auch wenn sie den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., d) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Lei-

5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. auf- tung in Krankenhäusern.

geführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine

von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte

Bescheinigung beigefügt ist.

Artikel 25

Die Bescheinigung im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt als Nach-

weis, dass diese Ausbildungsnachweise den erforderlichen Fachärztliche Weiterbildung

Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Arti-

keln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 genannten Bestim- (1) Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt mungen entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artiausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt wer- kel 24 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig den, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummern 5.1.1., anerkannt worden ist, mit dem angemessene medizinische 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. Grundkenntnisse erworben wurden.

5.6.2. aufgeführt sind.

(2) Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, A bsc h ni t t 2

einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrich-A rzt tung der ärztlichen Versorgung.

Artikel 24 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Nummer 5.1.3. für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiter-Ärztliche Grundausbildung bildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden

(1) Die Zulassung zur ärztlichen Grundausbildung setzt den Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das und Verantwortung übernehmen.

für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten

ermöglicht.

(3) Die Weiterbildung erfolgt als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen (2) Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens sechs Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtli-

Jahre oder 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unter- chen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die richts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität. Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes,

so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während Bei Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbil- festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser dung eine praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dement-

Universitätsniveau unter Aufsicht der zuständigen Behörden sprechend werden diese Stellen angemessen vergütet.

umfassen.

(4) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbil-(3) Die ärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die dungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise

erwirbt: für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen

die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wis- (5) Die in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführte jeweilige senschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Mindestdauer der Weiterbildung kann nach dem in Artikel 58 Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissen- Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wisschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von senschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tra-Daten; gen.