Vorlage
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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L 255/34 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005
(2) Gemeinsame Plattformen gemäß Absatz 1 können der a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständi-Kommission von den Mitgliedstaaten oder von auf nationaler ger oder als Betriebsleiter; oder
oder europäischer Ebene repräsentativen Berufsverbänden oder
-organisationen vorgelegt werden. Ist die Kommission nach
b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger Anhörung der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass ein Entwurf
oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die einer gemeinsamen Plattform die gegenseitige Anerkennung
betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige von Berufsqualifikationen erleichtert, so kann sie Entwürfe für
Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Maßnahmen vorlegen, damit diese nach dem in Artikel 58
Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorga-Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
nisation als vollwertig anerkannt ist; oder
(3) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger Kriterien, die in den gemäß Absatz 2 angenommenen Maßnah- oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die men vorgegeben sind, so verzichtet der Aufnahmemitgliedstaat betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige
auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich aner-
14. kanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen
Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren weder die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikatio- wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit nen noch den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäfallgemeine und berufliche Bildung. tigter nachweisen kann; oder
(5) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die in einer e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stel-Maßnahme gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien hinsichtlich lung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technider Berufsqualifikationen keine hinreichenden Garantien mehr schen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens bieten, so unterrichtet er die Kommission davon; diese legt eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte
nach dem Verfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 gegebenenfalls Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijäheinen Entwurf einer Maßnahme vor. rige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich
anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen
(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parla- Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
ment und dem Rat bis zum 20. Oktober 2010 einen Bericht
über die Anwendung dieses Artikels und erforderlichenfalls (2) In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigeeignete Vorschläge zu seiner Änderung. gung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.
KAPITEL II
Anerkennung der Berufserfahrung
(3) Auf Tätigkeiten der Gruppe Ex 855 (Frisiersalons) der ISIC-Systematik findet Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.
Artikel 16
Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung
Artikel 18
Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang
IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz all-
gemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fer- Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis II
tigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mit-
gliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und
Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit
(1) Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis II aufgeführten in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß
Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausden Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.
geübt worden sein:
a) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger Artikel 17 oder als Betriebsleiter; oder
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige (1) Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt aus- Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorgageübt worden sein: nisation als vollwertig anerkannt ist; oder