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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/35

c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder

oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige anerkannt ist.

Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich aner-

kanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen (2) In den Fällen der Buchstaben a und c darf die Beendi-Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder gung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen

d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde

oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der nach Artikel 56.

betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit

als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder

e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als abhängig Artikel 20

Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betref-

fende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbil- Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV dung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes

Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorga-

nisation als vollwertig anerkannt ist; oder Die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, können

f) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als abhängig gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 geändert wer-

Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betref- den, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, fende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Aus- vorausgesetzt, dass dies nicht zu Veränderungen bei den Tätigbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkann- keiten führt, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen.

tes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufs-

organisation als vollwertig anerkannt ist.

KAPITEL III

(2) In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendi-

gung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mingerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen destanforderungen an die Ausbildung

Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde

nach Artikel 56.

A b sch ni t t 1

Allgemeine Be st immungen

Artikel 19

Artikel 21

Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis III Grundsatz der automatischen Anerkennung

(1) Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis III aufgeführten (1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt aus- Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und geübt worden sein: 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindest-

anforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der

a) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit entweder als beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und

Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des

b) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und

oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis beschei- dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungs-

nigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als voll- nachweisen.

wertig anerkannt ist; oder

Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stel-

c) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger len der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den

oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nach- Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V unter den weist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder bzw. 5.7.1. aufgeführt sind.

d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbescha-

Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betref- det der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37, fende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, 39 und 49.