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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/39
Artikel 26 mitgliedstaat die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen für die entsprechende Fachrichtung eingestellt hat.
Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen
Der Zeitpunkt der Aufhebung der betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist in Anhang V Nummer 5.1.3. aufge-
Als Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 21 gel- führt.
ten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Num-
mer 5.1.2. aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen aus-
gestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen
Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Artikel 28
Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.2.
aufgeführt sind.
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren können
neue medizinische Fachrichtungen, die in mindestens zwei (1) Die Zulassung zur besonderen Ausbildung in der Allge-
Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Num- meinmedizin setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im mer 5.1.3. aufgenommen werden, um diese Richtlinie entspre- Rahmen der in Artikel 24 genannten Ausbildung abgeschlossen chend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu und als gültig anerkannt worden ist.
aktualisieren.
(2) Bei der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die zum Erwerb von Ausbildungsnachweisen führt, die vor dem 1. Januar 2006 ausgestellt werden, muss es sich um eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung handeln. Für Ausbil-Artikel 27 dungsnachweise, die ab diesem Datum ausgestellt werden, muss eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung abgeschlossen werden.
Besondere erworbene Rechte von Fachärzten
Umfasst die in Artikel 24 genannte Ausbildung eine praktische (1) Jeder Aufnahmemitgliedstaat ist berechtigt, von Fachärz- Ausbildung in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechenten, deren Facharztausbildung auf Teilzeitbasis nach Rechts- der Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen für Allge- und Verwaltungsvorschriften erfolgte, die am 20. Juni 1975 in meinmedizin oder eine Ausbildung in einer zugelassenen Allge-Kraft waren, und die ihre ärztliche Weiterbildung spätestens am meinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche 31. Dezember 1983 begonnen haben, neben ihren Ausbil- Erstbehandlung, kann für Ausbildungsnachweise, die ab 1. dungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen, Januar 2006 ausgestellt werden, bis zu einem Jahr dieser praktidass sie in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung schen Ausbildung auf die in Unterabsatz 1 vorgeschriebene mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und Ausbildungsdauer angerechnet werden.
rechtmäßig die betreffende Tätigkeiten ausgeübt haben.
Von der in Unterabsatz 2 genannten Möglichkeit können nur (2) Jeder Mitgliedstaat erkennt den Facharzttitel an, der in die Mitgliedstaaten Gebrauch machen, in denen die spezifische
Spanien Ärzten ausgestellt worden ist, die ihre Facharztausbil- Ausbildung in der Allgemeinmedizin am 1. Januar 2001 zwei dung vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, auch wenn Jahre betrug.
sie nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 25 entspricht,
sofern diesem Nachweis eine von den zuständigen spanischen (3) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin muss Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, die bestätigt,
als Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen dass die betreffende Person den beruflichen Eignungstest erfolg-
Behörden oder Stellen erfolgen. Sie ist mehr praktischer als reich abgelegt hat, der im Rahmen der im Königlichen Dekret
theoretischer Art.
1497/99 vorgesehenen außerordentlichen Regulierungsmaß-
nahmen abgenommen wird, um zu überprüfen, ob die betref-
fende Person Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen der Die praktische Ausbildung findet zum einen während mindes-
Ärzte vergleichbar sind, die die Ausbildungsnachweise des tens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern mit ent-Facharztes besitzen, die für Spanien in Anhang V Nummern sprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen und 5.1.2. und 5.1.3. aufgeführt sind. zum anderen während mindestens sechs Monaten in zugelasse-
nen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen des
Facharztes, die in Anhang V Nummer 5.1.2. und Anhang V Sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Nummer 5.1.3. aufgeführt sind, aufgehoben und Maßnahmen Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmediin Bezug auf die erworbenen Rechte zugunsten seiner eigenen zin befassen. Unbeschadet der in Unterabsatz 2 genannten Min-Staatsangehörigen getroffen hat, räumt Staatsangehörigen der destzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während anderen Mitgliedstaaten das Recht auf die Inanspruchnahme eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugederselben Maßnahmen ein, wenn deren Ausbildungsnachweise lassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, vor dem Zeitpunkt ausgestellt wurden, an dem der Aufnahme- die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden.