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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/40 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruf- Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf lich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß und Mitverantwortung übernehmen. Unterabsatz 1 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt

wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des (4) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung von Ausbil- betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems ausdungsnachweisen in der Allgemeinmedizin vom Besitz eines zuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten

der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungs- Ausbildungsnachweis zu besitzen.

nachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen nach (5) Die Mitgliedstaaten können die in Anhang V Nummer Absatz 1 Unterabsatz 2 an, die andere Mitgliedstaaten den 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise einem Arzt ausstel- Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht len, der zwar nicht die Ausbildung nach diesem Artikel absol- ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von viert hat, der aber anhand eines von den zuständigen Behörden ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Ausübung eines Mitgliedstaates ausgestellten Ausbildungsnachweises eine des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines andere Zusatzausbildung nachweisen kann. Sie dürfen den Aus- Sozialversicherungssystems gestatten.

bildungsnachweis jedoch nur dann ausstellen, wenn damit

Kenntnisse bescheinigt werden, die qualitativ den Kenntnissen

nach Absolvierung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausbil-

dung entsprechen. A b sch ni t t 3

Krankenschwestern u nd Kran ke npfleger für all-Die Mitgliedstaaten regeln unter anderem, inwieweit die von gemei ne Pfle ge

dem Antragsteller absolvierte Zusatzausbildung sowie seine

Berufserfahrung auf die Ausbildung nach diesem Artikel ange-

rechnet werden können.

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten dürfen den in Anhang V Nummer 5.1.4.

aufgeführten Ausbildungsnachweis nur dann ausstellen, wenn Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern der Antragsteller mindestens sechs Monate Erfahrung in der für allgemeine Pflege

Allgemeinmedizin nachweisen kann, die er nach Absatz 3 in

einer Allgemeinpraxis oder in einem Zentrum für Erstbehand-

(1) Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester lung erworben hat.

und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den Artikel 29 zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine

Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes

bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird.

Jeder Mitgliedstaat macht vorbehaltlich der Vorschriften über

erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als prak-

tischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom (2) Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Kran-Besitz eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbil- kenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, dungsnachweises abhängig. erfolgt als Vollzeitausbildung und umfasst mindestens das in

Anhang V Nummer 5.2.1. aufgeführte Programm.

Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Perso-

nen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.2.1. können Allgemeinmedizin absolvieren. zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen

Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 30

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er

muss jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer

Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems auszuüben, (3) Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Kranohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbil- kenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre dungsnachweis zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbe- oder 4 600 Stunden theoretischen Unterricht und klinischnes Recht betrachten, die dieses Recht bis zu dem im oben praktische Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbilgenannten Anhang aufgeführten Stichtag aufgrund der Vor- dung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischriften über den Arztberuf, die die Ausübung der beruflichen schen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbil-Tätigkeit des Arztes mit Grundausbildung betreffen, erworben dungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruch- anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem nahme von Artikel 21 oder Artikel 23 im Gebiet des betreffen- Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den den Mitgliedstaats niedergelassen haben. betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.