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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/42 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

Die genannten Tätigkeiten müssen die volle Verantwortung für (3) Die zahnärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die Planung, die Organisation und die Ausführung der Kranken- die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeipflege des Patienten umfasst haben. ten erwirbt:

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen (3) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Kranken- wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze pfleger, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wis-

wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung senschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalau- von Daten;

reat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines

speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde,

das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur b) angemessene Kenntnisse — soweit für die Ausübung der Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, Zahnheilkunde von Belang — des Körperbaus, der Funktiodes Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen nen und des Verhaltens des gesunden und des kranken Men-Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April schen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen

2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungs-

bedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und c) angemessene Kenntnisse der Struktur und der Funktion der Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschluss- Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen examen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Kranken- sowie ihr Einfluss auf die allgemeine Gesundheit und das allschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen gemeine physische und soziale Wohlbefinden des Patienten; können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr.

110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die d) angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fach- Methoden, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den kompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krank-Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in heiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazuge-Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise hörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem sind. Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diag-

nose und Therapie vermitteln;

e) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Lei-A bsc h ni t t 4 tung.

Z ahnärzt e Diese Ausbildung vermittelt dem Betroffenen die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Artikel 34 Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe.

Grundausbildung des Zahnarztes

Artikel 35

(1) Die Zulassung zur zahnärztlichen Grundausbildung setzt

den Besitz eines Diploms oder Prüfungszeugnisses voraus, das

in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulas- Ausbildung zum Fachzahnarzt

sung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit aner-

kannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

(1) Die Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rah-(2) Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens men der in Artikel 34 genannten Ausbildung abgeschlossen fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Voll- und als gültig anerkannt worden ist oder dass der Antragsteller zeitbasis, der mindestens die im Programm in Anhang V Num- im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 genannten Dokumente mer 5.3.1. aufgeführten Fächer umfasst und an einer Universi- ist.

tät, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau

oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

(2) Die fachzahnärztliche Ausbildung umfasst ein theoretisches und praktisches Studium in einem Universitätszentrum, Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.3.1. können einem Ausbildungs- und Forschungszentrum oder gegebenenzur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen falls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfah- zugelassenen Gesundheitseinrichtung.

ren geändert werden.

Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Jahre und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsord- Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden nung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Verantwortung übernehmen.