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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/43

Die in Unterabsatz 2 genannte Mindestdauer der Ausbildung b) die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführ-Fortschritt Rechnung zu tragen. ten Ausbildungsnachweises.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbil- Von dem in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Erfordernis dungsnachweises des Fachzahnarztes vom Besitz eines der in einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein min-Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise destens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, desfür die zahnärztliche Grundausbildung abhängig. sen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 genannten Ausbil-

dung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird.

Artikel 36

Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorste-(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des henden Unterabsätzen genannten Bedingungen anerkannt.

Zahnarztes die in Absatz 3 definierten Tätigkeiten, die unter

den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeich-

nungen ausgeübt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre (2) Der Beruf des Zahnarztes basiert auf der zahnärztlichen Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens Ausbildung nach Artikel 34 und stellt einen eigenen Beruf dar, jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern eine der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheidet. diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes setzt den Besitz Behörden beigefügt ist.

eines in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungs-

nachweises voraus. Den Inhabern eines solchen Ausbildungs-

nachweises gleichgestellt sind Personen, die Artikel 23 oder 37

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die drei folin Anspruch nehmen können.

genden Bedingungen erfüllt sind:

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahnärzte all-

gemein Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung a) Die betreffende Person hat mit Erfolg eine von den zuständivon Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und gen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eig-

der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes aufnehmen und nungsprüfung abgelegt, bei der überprüft wurde, ob sie ausüben dürfen, wobei die für den Beruf des Zahnarztes zu den Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Stichtagen maßgebli- Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V chen Rechtsvorschriften und Standesregeln einzuhalten sind. Nummer 5.3.2. für Italien aufgeführten Ausbildungsnachw-

eises sind;

b) die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Artikel 37 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36

Erworbene Rechte von Zahnärzten gewidmet;

(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt zum Zwecke der Ausübung

c) die betreffende Person ist berechtigt, die Tätigkeiten nach der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Anhang V Num-

Artikel 36 unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der mer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen die Ausbildungs-

Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer nachweise des Arztes an, die in Italien, Spanien, Österreich, der

5.3.2. aufgeführt sind, auszuüben oder übt diese tatsächlich, Tschechischen Republik und der Slowakei Personen ausgestellt

rechtmäßig sowie hauptsächlich aus.

worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem

im oben genannten Anhang für den betreffenden Mitgliedstaat

aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von Von der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Eignungsprü-

den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats aus- fung befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Stugestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist. dium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit

der Ausbildung nach Artikel 34 von den zuständigen Behörden

Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die beiden bescheinigt wird.

folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach

Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig genannten Personen gleichgestellt, sofern das im vorstehenden sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewid- Unterabsatz genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezemmet, und ber 1994 aufgenommen wurde.