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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/44 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

A bsc h ni t t 5 h) angemessene klinische und praktische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Ti erärzt e

Artikel 39

Artikel 38

Ausbildung des Tierarztes Erworbene Rechte von Tierärzten

(1) Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt ein min- Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 erkennen die Mitglied-

destens fünfjähriges theoretisches und praktisches Studium auf staaten bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Vollzeitbasis an einer Universität, an einer Hochschule mit Ausbildungsnachweise des Tierarztes von Estland vor dem 1. anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Estland

Universität, das mindestens die in Anhang V Nummer 5.4.1. vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsaufgeführten Fächer umfasst. nachweise des Tierarztes an, wenn ihnen eine Bescheinigung

darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung die betreffenden Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.4.1. können Tätigkeiten mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächzur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen lich und rechtmäßig in Estland ausgeübt hat.

Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfah-

ren geändert werden.

A b sch ni t t 6

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine

Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsord- Hebammen

nung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den

Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

Artikel 40

(2) Die Zulassung zur tierärztlichen Ausbildung setzt den

Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das

in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulas- Ausbildung der Hebamme

sung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit aner-

kannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

(1) Die Ausbildung zur Hebamme muss mindestens eine der folgenden Ausbildungen umfassen:

(3) Die Ausbildung des Tierarztes gewährleistet, dass die

betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten a) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme auf Vollzeitbasis, erwirbt: die theoretischen und praktischen Unterricht von mindes-

tens drei Jahren (Ausbildungsmöglichkeit I) umfasst, der

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte

die Tätigkeiten des Tierarztes beruhen; Ausbildungsprogramm beinhaltet; oder

b) angemessene Kenntnisse über die Struktur und die Funktio- b) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme von mindestens 18

nen gesunder Tiere, die Zucht, Fortpflanzung und Hygiene Monaten (Ausbildungsmöglichkeit II) auf Vollzeitbasis, die im Allgemeinen sowie die Ernährung, einschließlich der mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Technologie für die Herstellung und Konservierung von Fut- Ausbildungsprogramm umfasst, das nicht Gegenstand eines termitteln, die ihren Bedürfnissen entsprechen; gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die all-

c) angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens und gemeine Pflege verantwortlich sind, war.

des Schutzes der Tiere;

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbil-

d) angemessene Kenntnisse der Ursachen, der Natur, des Ver- dung der Hebammen betrauten Einrichtungen die Verantwor-

laufes, der Auswirkungen, der Diagnose und der Behandlung tung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das der Krankheiten der Tiere, und zwar individuell und kollek- gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

tiv; darunter eine besondere Kenntnis der auf den Menschen

übertragbaren Krankheiten;

Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.5.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen

e) angemessene Kenntnisse der Präventivmedizin;

Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

f) angemessene Kenntnisse über die Hygiene und die Techno-

logie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inver-

kehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft; Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsord-

g) angemessene Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvor- nung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den

schriften betreffend die vorstehend aufgeführten Gebiete; Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.