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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/45
(2) Für den Zugang zur Hebammenausbildung muss eine c) eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: oder 3 000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines
der in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungs-
a) Abschluss der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulaus- nachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers,
bildung für Ausbildungsmöglichkeit I; oder die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung
b) Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Aus- erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheini-
bildungsnachweises der Krankenschwester und des Kranken- gung ausgestellt wird.
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
für Ausbildungsmöglichkeit II. (2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt. (3) Die Ausbildung der Hebamme gewährleistet, dass die In ihr wird bescheinigt, dass der Inhaber nach Erhalt des Ausbetreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten bildungsnachweises der Hebamme in zufrieden stellender Weise erwirbt: alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in
einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheits-
a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen wesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden
die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der ist, während eines entsprechenden Zeitraums ausgeübt hat.
Geburtshilfe und der Frauenheilkunde;
b) angemessene Kenntnisse der Berufsethik und des Berufs-
rechts; Artikel 42
c) vertiefte Kenntnisse der biologischen Funktion, der Anato-
mie und der Physiologie auf den Gebieten der Geburtshilfe Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme
und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über die Ein-
flüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesund-
(1) Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedheit des Menschen und über sein Verhalten;
staaten unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Berufsbezeichnun-
d) angemessene klinische Erfahrung, die unter der Aufsicht von
gen ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme.
auf dem Gebiet der Geburtshilfe qualifiziertem Personal und
in anerkannten Einrichtungen erworben wird;
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen
e) das erforderliche Verständnis für die Ausbildung des Perso- zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten
nals des Gesundheitswesens und Erfahrung in der Zusam- gestattet wird:
menarbeit mit diesem Personal.
a) angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;
Artikel 41
b) Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs not-
der Hebamme wendigen Untersuchungen;
(1) Die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbil- c) Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst dungsnachweise der Hebamme werden nur dann nach Artikel frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwen-
21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbil- dig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;
dungen abschießen:
d) Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung
a) eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Voll- auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene
zeitbasis, und Ernährung;
i) die entweder den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnis- e) Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, wachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen klinischer und technischer Mittel;
berechtigen oder, in Ermangelung dessen, einen gleich-
wertigen Kenntnisstand garantieren, oder f) Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich — sofern erforderlich —- des Scheidendammii) nach deren Abschluss eine zweijährige Berufserfahrung schnitts sowie im Dringlichkeitsfall Durchführung von erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Steißgeburten;
Bescheinigung ausgestellt wird;
g) Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter
b) eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich
oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßder in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungs- nahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwenachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, senheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Pladie für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraus- zenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersetzt; suchung der Gebärmutter anschließt;