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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/30 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

(3) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Artikel 8

Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mit-

gliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbe- Verwaltungszusammenarbeit

zeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amts-

sprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitg-

liedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit (1) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitg-Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitg- liedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informa-

liedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbil- tionen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute dungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtsspra- Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darü-

chen dieses Mitgliedstaats an. In den im Titel III Kapitel III ber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafgenannten Fällen wird die Dienstleistung ausnahmsweise unter rechtlichen Sanktionen vorliegen. Die zuständigen Behörden der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht. des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informatio-

nen gemäß Artikel 56.

(2) Die zuständigen Behörden sorgen für den Austausch aller (4) Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleis-Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die tungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsge-

automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III fallen, mäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleiskann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der tungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen richtet.

des Dienstleisters vor dieser ersten Erbringung nachprüfen. Eine

solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin

besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit Artikel 9

oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer

mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhin-

Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger

dern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderli-

che Maß hinausgeht.

Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, so können die

Die zuständige Behörde bemüht sich, den Dienstleister binnen zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Mel- dass der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung der sonstigen

dung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht dem Qualifikationen nicht nachzuprüfen, bzw. über das Ergebnis Dienstleistungsempfänger jeder oder alle der folgenden Infor-

dieser Nachprüfung zu unterrichten. Sollten Schwierigkeiten mationen liefert:

auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unter- a) falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnlirichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb eines ches öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in

Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus die-Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. sem Register;

b) falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Aufsichtsbehörde;

Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitglied-

staat geforderten Ausbildung und ist dieser so groß, dass dies c) die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, muss denen der Dienstleister angehört;

der Aufnahmemitgliedstaat dem Dienstleister die Möglichkeit

geben, nachzuweisen — insbesondere durch eine Eignungsprü- d) die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichfung —, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienst-

erworben hat. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleis- leisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung tung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde; Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung folgt.

e) falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames den vorhergehenden Unterabsätzen festgesetzten Fristen aus, so Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemesdarf die Dienstleistung erbracht werden. sungsgrundlage (1);

f) Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug In den Fällen, in denen die Qualifikationen gemäß diesem auf die Berufshaftpflicht.

Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der

Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitg- (1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richt-

liedstaats. linie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).