Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

Die Richtlinie 2005/36/EG sieht sechs Teile vor (Titel I bis VI): der erste Teil befasst sich mit den allgemeinen Bestimmungen, der Zweite mit Bestimmungen bezüglich der Dienstleistungsfreiheit, der Dritte mit Bestimmungen bezüglich der Niederlassungsfreiheit, Titel IV beinhaltet die Modalitäten der Berufsausübung, Titel V die Artikel bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit und die Durchführungsbefugnisse und Titel VI die sonstigen Bestimmungen.. Die Titel I und IV-VI finden für die Dienstleistungserbringer sowie für Niedergelassene Anwendung. Titel III der Richtlinie übernimmt im Grossen und Ganzen die drei, im Anhang III FZA, bestehenden Systeme und strukturiert sie in deutlicher Weise. Ausser dem Kapitel über die Dienstleistungsfreiheit findet man nun Bestimmungen über:

- Die Anerkennung der sektoralen Berufe des Arztes, des Zahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, der Hebamme und des Architekten (Kapitel III),

- Das allgemeine Anerkennungssystem, das mit den vorherigen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG übereinstimmt (Kapitel I);

- Die Anerkennung, gestützt auf die Berufserfahrung, welche mit der vorherigen Richtlinie 99/42/EG übereinstimmt (Kapitel II).

In Artikel 10 der Richtlinie 2005/36/EG findet man eine wichtige Liste, die sämtliche subsidiären Anwendungsbereiche des allgemeinen Anerkennungssystems vollständig erwähnt. Die Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit befinden sich am Schluss der Richtlinie. Die Anhänge umfassen im Wesentlichen eine Liste der Titel der sektoralen Berufe sowie der minimalen Ausbildungsvorschriften.

D. Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten verfügen über eine zweijährige Umsetzungsfrist, die am 20. Oktober 2007 ablaufen wird.

Die Europäische Kommission hat eine Arbeitsgruppe gegründet um den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zu helfen. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es Punkte zu überprüfen welche Erklärungen oder besondere Entwicklungen bedürfen. Die Schweiz nimmt daran teil.

III. Allgemeine Bestimmungen (Titel I)

Artikel 1 bis 4 der Richtlinie 2005/36/EG übernehmen im Wesentlichen bereits bekannte Informationen. Wie bis jetzt sind lediglich die reglementierten Berufe im Aufnahmestaat betroffen. Dies betrifft alle Berufe, für deren Ausübung eine bestimmte Berufsqualifikation erforderlich ist.

Artikel 1 erinnert daran, dass der Aufnahmestaat einen Migranten zur Ausübung desselben Berufes zulassen muss, für den er in seinem Herkunftsland ausgebildet wurde. Einerseits darf der Aufnahmestaat den Tätigkeitsbereich des Berufstätigen nicht einschränken, andererseits ist er nicht daran gehalten dem Migranten das Ausüben einer Tätigkeit zu erlauben für die er nicht ausgebildet wurde. Der Aufnahmestaat ist insbesondere nicht verpflichtet eine “Aufwertung“ für eine höhere Berufstätigkeit oder einen anderen Titel zu gewähren. Die Richtlinie 2005/36/EG behält ein Anerkennungssystem von Beruf zu Beruf und nicht eines von Diplom zu Diplom bei. Dieser Grundsatz ist in Artikel 13 wiedergegeben.

Aus terminologischer Sicht sei darauf hingewiesen, dass in der Richtlinie lediglich vom "Aufnahmemitgliedstaat" (Staat in welchem die Anerkennung des Diploms beantragt wird) und vom "Herkunftsmitgliedstaat" (Staat in welchem die Ausbildung oder die Ausbildungen erworben wurde oder wurden) die Rede ist. Es ist ebenso möglich die Ausbildung in mehreren Staaten (berufliche Mobilität) vollendet zu haben oder verschiedene