Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
Qualifikationen, die in mehreren Staaten erworben wurden, zu kumulieren. Demzufolge
Aufnahmemitgliedstaat (aMS)
(wo die Anerkennung
beantragt wird)
Berufsqualifikationen
Herkunftsmitgliedstaat Herkunftsmitgliedstaat 1) 2)
1 (hMS 2 (hMS
Ort der Ausbildung (sei Ort der Ausbildung (sei
es der Herkunftsstaat es der Herkunftsstaat
oder ein anderer Staat) oder ein anderer Staat)
findet man diese Struktur:
Artikel 2 Absatz 1 sieht keine besonderen Bemerkungen vor.
Absatz 2 behandelt einen doppelten Gesichtspunkt derselben Frage: Die Anerkennung von Diplomen aus Drittstaaten ist grundsätzlich erlaubt. Es ist jedoch verboten das Diplom aus einem Drittstaat zu anerkennen, wenn dieses zur Ausübung eines sektoralen Berufes ermächtigt und die Ausbildung im Drittstaat den Ausbildungsvorschriften des sektoralen Systems nicht entspricht8. Es gibt eine Ausnahme für den Beruf des Architekten. Nur für diesen Beruf dürfen die Mitgliedstaaten eine Ausbildung beibehalten welche die Ausbildungsvorschriften der Richtlinie nicht erfüllt (selbstverständlich können derartige Ausbildungen nicht in die Richtlinie aufgenommen werden).
Diese Bestimmung hat keinerlei Auswirkung auf das Niederlassungsrecht. Sie betrifft vor allem Fälle, wo Bürger von Drittstaaten berechtigt sind, sich auf dem Territorium eines Mitgliedstaates niederzulassen. Dieses Recht ist in den Richtlinien 2003/109/EG9 (Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen) und 2004/38/EG10 vorgesehen. Die zweite Richtlinie sieht das Recht von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen vor, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten.
8 Es ist nicht möglich eine Ausbildung des sektoralen Systems, deren Inhalt nicht konform ist, zu anerkennen. Andererseits ist es möglich, dass ein Berufstätiger die Voraussetzungen noch nicht erfüllt um eine Anerkennung, gestützt auf das sektorale System, zu erhalten, obwohl er über eine konforme Ausbildung verfügt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er über die erforderliche Berufserfahrung noch nicht verfügen würde.
9 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
10 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG.