Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
gemeinschaftliche Besitzesstand (acquis communautaire) wurde in der Schweiz in das Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz, PBG, SR 744.10) und in seine Verordnung (SR 744.103, vor allem Artikel 4) übertragen.
Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Richtlinie 2005/36/EG ist ausserdem zu präzisieren, dass einige Berufe aus dem Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausgeschlossen sind. Es handelt sich dabei um Berufe der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates (Artikel 10 von Anhang I FZA, Arbeitnehmer) und von Aktivitäten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Artikel 15 von Anhang I FZA, Selbstständige). Dies betrifft vor allem Berufe wie Notare, Zollbeamte, Diplomaten, die Tätigkeiten der patentierten Ingenieur-Geometer, usw.
Artikel 3 Absatz 1 übernimmt die Definitionen "reglementierter Beruf", "Berufsqualifikationen", "Ausbildungsnachweis", "zuständige Behörde", "reglementierte Ausbildung", "Berufserfahrung", "Anpassungslehrgang", "Eignungsprüfung" und "Betriebsleiter".
Die "Berufsqualifikationen", wie sie in Buchstabe b) definiert werden, berücksichtigen die beruflichen Erfahrungen oder Kenntnisse. Dies hat nichts mit den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie zu tun, sondern betrifft Fälle, in denen die beruflichen Erfahrungen oder Kenntnisse in einem Mitgliedstaat eine Rolle spielen, um ein Diplom zu erwerben.
Zu Artikel 3 Absatz 2 sei gesagt, dass die Verbände die im Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind nur das Vereinigte Königreich und Irland betreffen.
Artikel 3 Absatz 3 sieht die indirekte Anerkennung von Diplomen vor, die in einem Drittstaat erworben und in einem Mitgliedstaat anerkannt wurden, weil der Migrant eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat nachweisen konnte. Das System ist im nachfolgenden Schema erklärt.
Diese Vorschrift sieht vor, dass ein Diplom des sektoralen Systems, das den Ausbildungsvorschriften der entsprechenden sektoralen Richtlinie nicht entspricht, gestützt auf die Regelungen vom allgemeinen System anerkannt werden kann. Dies ist in Artikel 10 Litera g) der Richtlinie vorgesehen, soweit der Migrant drei Jahre Berufserfahrung im Mitgliedstaat, der die erste Diplomanerkennung ausgestellt hat, erworben hat. Können die drei Jahre Berufserfahrung nicht nachgewiesen werden, so kommt das Urteil Hocsman15 (C-238/98) zur Anwendung. Wenn keine Richtlinie zur Anwendung kommt, muss der Aufnahmestaat gemäss dem genannten Urteil sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Gesuchstellers in der Weise berücksichtigen, dass er die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht. Führt diese vergleichende Prüfung zur Feststellung, dass die, durch das im Ausland ausgestellte Diplom, bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den vom Aufnahmestaat verlangten entsprechen, so haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu anerkennen, dass dieses Diplom und eventuell die entsprechende Berufserfahrung die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Ergibt der Vergleich dagegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so können die zuständigen Behörden vom Gesuchsteller den Nachweis verlangen, dass er die nicht belegten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat.
Findet das allgemeine System für die sektoralen Berufe, die in einem Drittstaat erworben wurden, Anwendung, so ist es möglich vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen (Art. 14 Absatz 3 der Richtlinie, erwähnt im Schema mit der Erwähnung „ohne Wahlmöglichkeit“).
15 EuGH, Urteil Hocsman vom 14. September 2000, Sache C-238/98, Rec. 2000, S. I-6623.