Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

Drittstaat Drittstaat Drittstaat

Berufe des Berufe des Berufe des

sektoralen Systems allgemeinen Systems sektoralen Systems

Konforme Nicht konforme

Ausbildung (z.B.

Ausbildung Erfahrung fehlt)

Anerkennung Anerkennung Anerkennung

Mitgliedstaat

Obligatorische Klassische Anerkennung in der obligatorische Schweiz, wenn die Anerkennung mit Ausbildung Richtlinienkonform Ausbildungsvergleich ist (Überprüfung der 3 Jahre Keine Ausbildung seitens Erfahrung Erfahrung in der Schweiz oder in einem einem MS Bescheinigung vom MS MS)

Schweiz

Obligatorische Anerkennung in der Schweiz, wenn die Allgemeines Allgemeines Urteil Hocsman Ausbildung Anerkennungs Anerkennungs (C-238/98)

Richtlinienkonform system system (OHNE (OHNE WAHL-

ist (Überprüfung der WAHL- MÖGLICHKEIT) Ausbildung seitens MÖGLICHKEIT) der Schweiz oder Bescheinigung vom MS)

Wie oben dargelegt, stehen diese Regeln nicht in Verbindung mit dem Recht auf Niederlassung. Sie regeln die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Personen die berechtigt sind im Aufnahmestaat zu wohnen (beispielsweise in Anwendung der vorgenannten Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/E, welche für die Schweiz nicht anwendbar sind).

Die Anerkennung eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms (Anerkennung der Anerkennung seitens eines Mitgliedstaates) darf nicht mit der Anerkennung der Anerkennung eines Diploms eines Mitgliedstaates verwechselt werden (genannt “Zickzackmechanismus“). Anders ausgedrückt: Die Richtlinie 2005/36/EG sieht die Anerkennung im Mitgliedstaat B der Anerkennung des Diploms, das in einem Drittstaat ausgestellten wurde, seitens des Mitgliedstaates A vor. Dies unter seinen Anerkennungsbedingungen. Dagegen sieht die Richtlinie 2005/36/EG nicht vor, dass ein Migrant, der Staatsangehöriger des Staates A (und nicht eines Drittstaates) ist, das Diplom, dass er im Mitgliedstaat A erworben hat und später im Mitgliedstaat B anerkennen liess im Mitgliedstaat A die Anerkennung, die er im Mitgliedstaat B erhalten hat, geltend macht. Dies um im Mitgliedstaat A weitreichende Tätigkeiten auszuüben, die er mit seinem