Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
Selbstverständlich sind die Staaten des EWR (Liechtenstein, Norwegen und Island), ab dem Zeitpunkt in dem die Richtlinie 2005/36/EG im Anhang K des EFTA-Akommens11 übernommen wird, nicht Drittstaaten im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.
Absatz 3 bezieht sich auf Ziffer 42 der Präambel und betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Richtlinie 2005/36/EG deckt nämlich mehrere Berufe nicht oder nur teilweise ab:
- Anwälte: Die Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG (beide von der Schweiz übernommen) werden von der Richtlinie 2005/36/EG nicht ausser Kraft gesetzt; die Anwälte werden in Bezug auf die Dienstleistungen weiter der Richtlinie 77/249/EWG und in Bezug auf das dauerhafte Niederlassungsrecht der Richtlinie 98/5/EG unterstellt. Ein Anwalt, der sich unmittelbar in einem Mitgliedstaat niederlassen und seinen Beruf unter der Bezeichnung des Aufnahmestaates ausüben möchte oder der die Bedingungen der Richtlinie 77/249/EWG erfüllt, kann eine Anerkennung seines Diploms nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragen. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis (Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG). Titel II der neuen Richtlinie (Dienstleistungsfreiheit) findet auf Anwälte keine Anwendung.
- Versicherungsvermittler12: Die Schweiz hat die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ebenfalls nicht übernommen; die Schweizer Versicherungsvermittler werden demnach in der EG nicht anerkannt, umgekehrt gilt dasselbe.
- Abschlussprüfer13: Die neue Richtlinie 2006/43/EG (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates) hat die Schweiz ebenfalls nicht übernommen. 2007 werden mit der Europäischen Kommission erste Gespräche geführt, um abzuklären, ob die Übernahme dieser Richtlinie für die Schweiz zweckmässig wäre.
- Verkehr mit Giften: Die relevanten Richtlinien, welche von der Schweiz in das FZA übernommen wurden, behalten ihre Gültigkeit (Richtlinien 74/556/EWG und 74/557/EWG).
- Personen- und Warentransport auf der Strasse: Die relevanten Richtlinien (1996/26/EG und 1998/76/EG) wurden von der Schweiz im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse14. Der
11 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31.
12 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Versicherungsvermittlung" das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Artikel 2 der Richtlinie 2002/92/EG bestimmt den Geltungsbereich dieser Richtlinie genauer.
13 Die Abschlussprüfung besteht in der Prüfung des Jahresabschlusses oder der konsolidierten Abschlüsse, wenn dies vom Gemeinschaftsrecht verlangt wird. Das Gemeinschaftsrecht ist in der vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, der siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss, der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen enthalten. Alle diese Richtlinien verlangen, dass die Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von einer oder mehreren Personen geprüft werden, die zur Durchführung derartiger Prüfungen berechtigt sind.
14 SR 0.740.72.