Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

- Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt (sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung); die Behörde darf weitere Dokumente verlangen um den Inhalt der Ausbildung festzustellen.

- Verlangt ein Staat einen Zuverlässigkeitsnachweis, einen Strafregisterauszug, oder eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit, so muss er die Dokumente, die im Herkunftsstaat gelten, akzeptieren. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Dokumente nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden. Diese Regel gilt auch für Nachweise über die körperliche oder geistige Gesundheit des Gesuchstellers.

- Wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit oder das Bestehen einer Versicherungsdeckung verlangt, so muss die Bescheinigung einer Bank oder Versicherung genügen.

Der Herkunftsstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten um die, im Anhang VII unter den Punkten 1 c und d aufgeführten Dokumente (Zuverlässigkeitsnachweis, Bescheinigung über die Konkursfreiheit, Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen, Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit), zu überweisen.

Ziffer 2 des Anhanges VII betrifft die Bescheinigungen, die die Mitgliedstaaten für die Anerkennung der Berufe, die über eine Ausbildungsvorschrift verfügen (sektorales System), verlangen können. In solchen Fällen darf der Aufnahmestaat selbstverständlich Auskunft über Einzelheiten der Ausbildung verlangen, falls der sektorale Beruf in Anwendung des allgemeinen Anerkennungssystems behandelt wird.

Die Gültigkeitsdauer der Dokumente darf von den Mitgliedstaaten eingeschränkt werden (Artikel 50 Ziffer 1 Absatz 2). Hat ein Staat berechtigte Zweifel an der Echtheit der Ausbildungsnachweise, so darf er die Behörden des Herkunftsstaates befragen. Dasselbe gilt, wenn die Ausbildung teilweise in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt ist (Artikel 50 Ziffer 3).

2. Verfahren für die Anerkennung

Das Verfahren über die Anerkennung ist in Artikel 51 ausführlicher geregelt als unter dem alten System. Die Etappen sind die folgenden:

- Einen Monat ab Erhalt des Gesuches: Empfangsbestätigung, Nachfrage der fehlenden Unterlagen. Die Empfangsbestätigung ist obligatorisch;

- Ein Entscheid binnen drei Monaten für die Anerkennungen von Berufen, die Ausbildungsvorschriften kennen (sektorales System). Der Entscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung vorsehen;

- Ein Entscheid binnen vier Monaten für die Anerkennungen des Titels III Kapitel I und II (allgemeines System und Anerkennung gestützt auf die Berufserfahrung). Der Entscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung vorsehen.

3. Führen der Berufsbezeichnung

Das Führen der Berufsbezeichnung (Artikel 52) darf nicht mit dem Führen von akademischen Titeln verwechselt werden (Artikel 54). Die Berufsbezeichnung ist der Titel, der vom Aufnahmestaat zur Ausübung der betreffenden Berufstätigkeiten vorgeschrieben wird; der akademische Titel wird vom Herkunftsstaat erteilt. Hinsichtlich des Führens der Berufsbezeichnung: Grundsätzlich muss der Beruf unter dem Titel des Aufnahmestaates ausgeübt werden. Ist der Titel von einem Berufsverband oder von einer Berufsorganisation geregelt, so braucht man Verbands- oder Organisationsmitglied zu sein, um den Titel tragen zu dürfen