Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
2. Allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 1)
Die gemeinsamen Regeln der sektoralen Anerkennungssysteme findet man in den Artikeln 21 bis 23. Artikel 21 beinhaltet die allgemeinen Regeln und einige genauere Angaben zu gewissen Berufen. Dieser Artikel übernimmt im Grossen und Ganzen die bereits existierenden Bestimmungen. Wir machen dennoch auf folgende Punkte aufmerksam:
- Absatz 2 betrifft das Recht des praktischen Arztes zu Lasten der Krankenkasse zu praktizieren. Diese Regel war bereits in Artikel 37 der Richtlinie 93/16/EWG vorgesehen;
- Absatz 3 betrifft die Apotheken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; die Mitgliedsstaaten sind nicht verpflichtet einem Migranten die Öffnung einer genannten Apotheke zu gestatten. Diese Regel ist von Artikel 2 der Richtlinie 89/433/EWG übernommen worden;
- Absatz 6 Paragraph 2 sieht vor, dass die Ausbildungsvorschriften der sektoralen Berufe auf dem komitologischen Weg (Regelungsverfahren) angepasst werden.
Artikel 22 beinhaltet einige genauere Angaben betreffend die Ausbildung (Teilzeitausbildung und Vollzeitausbildung). Er errichtet die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Architekten.
Artikel 23 übernimmt die Bestimmungen über die erworbenen Rechte (“droits acquis“). Artikel 23 beinhaltet eine allgemeine Reglementierung, die auf alle sektorale Berufe anwendbar ist. Während die folgenden Abschnitte andere Vorschriften vorsehen, die lediglich auf den betreffenden Beruf Anwendung finden.
Dies betrifft die Praktiker der sieben sektoralen Berufe, die zu jener Zeit eine alte Ausbildung, welche den minimalen Ausbildungsvorschriften der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprachen, absolviert haben. Der Praktiker war aber trotzdem berechtigt zu arbeiten. Die Ausbildung muss vor dem in den betreffenden Anhängen für jeden Beruf aufgeführten Datum erfolgt sein und der Praktiker muss während den letzten fünf Jahren seinen Beruf während mindestens drei Jahren ausgeübt haben. Ziffer 2 des Artikels 23 sieht eine Übergangsbestimmung vor für die Titel der alten europäischen Oststaaten (ehemaliges Ostdeutschland, ehemalige Tschechoslowakei, russische Diplome der Staatsangehörigen aus Estland, Lettland und des ehemaligen Jugoslawien).
3. Arzt (Abschnitt 2)
Diese Bestimmungen finden sich in den Artikeln 24 bis 30 (siehe auch Artikel 21 Ziffer 2). Artikel 24 beinhaltet die Vorschriften über die ärztliche Grundausbildung (formelle Kriterien + Liste der Kompetenzen unter Ziffer 3).
Während sich Artikel 24 mit der Grundausbildung befasst, behandelt Artikel 25 die fachärztliche Weiterbildung. Diese letzte setzt den Besitz eines Titels, der den Anforderungen von Artikel 24 entspricht, voraus. Sie muss einer Kategorie des Anhanges V entsprechen. Artikel 27 enthält Bestimmungen über die erworbenen Rechte ("droits aquis") von Fachärzten. Diese Regeln sind nur anwendbar, wenn die Ausbildungen spätestens am 31. Dezember 1983 begonnen haben; Ziffer 2 beinhaltet eine Ausnahme zugunsten von Spanien, während Ziffer 3 interne Übergangsmassnahmen zugunsten aller Staatsangehörigen der EG vorsieht.
Die Artikel 28 bis 30 befassen sich mit der Facharztausbildung in der Allgemeinmedizin. Gewisse Übergangsbestimmungen der Richtlinie 93/16/EWG sind gestrichen worden. Artikel 28 sieht eine Änderung der minimalen Ausbildungsdauer vor. Für die Titel die nach dem 1. Januar 2006 erteilt worden sind, beträgt die Vollzeitausbildung neu drei statt zwei Jahre. Ziffer 3 beinhaltet besondere Vorschriften bezüglich der Ausbildung in der Allgemeinmedizin.