Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

Artikel 29 sieht die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen des Sozialversicherungssystems vor. Während in Artikel 30 die besonderen, erworbenen Rechte ("droits aquis") von praktischen Ärzten behandelt werden.

4. Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege (Abschnitt 3; Artikel 31 bis 33)

Dieses Kapitel übernimmt den Inhalt der Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG. Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG sieht eine mindestens zehnjährige schulische Ausbildung vor oder eine bestandene Aufnahmeprüfung für eine Schule für Krankenpflege von gleichwertigem Niveau.

Die Liste der Schulfächer der Ausbildung sind im Anhang V Nummer 5.2.1 aufgeführt. Die Liste der Kenntnisse, die die Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege beherrschen müssen, findet sich unter Artikel 31 Ziffer 6. Die Ausbildungsdauer beträgt weiterhin 4’600 Stunden. Die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Artikel 31 Ziffer 4 und 5 befasst sich mit den Definitionen der theoretischen Ausbildung und den klinisch-praktischen Unterweisungen.

Artikel 32 regelt die Fragen betreffend der Berufsbezeichnung; Artikel 33 behandelt die erworbenen Rechte ("droits acquis") und verweist auf Artikel 23; Artikel 33 Ziffer 2 und 3 betreffen die von Polen ausgestellten Ausbildungsnachweise.

5. Zahnärzte (Abschnitt 4; Artikel 34 bis 37)

Artikel 34 Ziffer 1 und 2 betrifft die Grundausbildung des Zahnarztes (Zulassungsbedingungen zur Ausbildung, Dauer und Programm; Anhang V Nummer 5.3.1); Ziffer 3 listet Kenntnisse auf, die nach der zahnärztlichen Grundausbildung vorhanden sein müssen.

Artikel 35 befasst sich mit dem Fachzahnarzt (Zulassungsbedingungen, Dauer der Spezialisierung). Artikel 36 verweist auf Anhang V Nummer 5.3.2 und definiert die Tätigkeit des Zahnarztes, die sich deutlich von jener des Arztes unterscheidet (Liste der Ausbildungsnachweise der Grundausbildung); er verweist nicht auf die Liste des Anhanges V 5.3.3 (Liste der Ausbildungsnachweise der Spezialisierung).

Artikel 37 regelt die Frage der erworbenen Rechte ("droits aquis") von Zahnärzten.

6. Tierärzte (Abschnitt 5; Artikel 38 bis 39)

Artikel 38 beinhaltet Vorschriften über Dauer und Inhalt der Ausbildung (mit Verweis auf Anhang V Nummer 5.4.1 über die Ausbildungsprogramme. Ziffer 3 beinhaltet die Liste der erworbenen Anerkennungen). Artikel 39 behandelt die Frage der erworbenen Rechte (“droits acquis“) der Tierärzte.

7. Hebammen (Abschnitt 6)

Die wesentlichen Bestimmungen befinden sich in den Artikeln 40 bis 43 (siehe auch Artikel 21 Ziffer 3). Artikel 40 Ziffer 1 beschreibt, welche Kriterien die Ausbildung zur Hebamme umfassen muss: Drei Jahre Unterricht, der mindestens die im Anhang V Nummer 5.5.1 aufgeführten Fächer beinhaltet (Ausbildungsmöglichkeit I); eine Ausbildung von mindestens 18 Monaten Dauer und Besitzt des Krankenschwester- oder Krankenpflegerdiploms für die allgemeine Pflege, wenn die Ausbildung, die zum Erwerb des Diploms führt, die im Anhang V Nummer 5.5.1 aufgeführten Fächer nicht beinhaltet (Ausbildungsmöglichkeit II). Artikel 40 Ziffer 2 erwähnt die Zulassungsbedingungen zur Ausbildung und Ziffer 3 über welche Kenntnisse eine ausgebildete Hebamme verfügen muss.