Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
Das Recht, den Titel des Aufnahmestaates zu führen, gilt neu für die Berufe der Anerkennung gestützt auf die Berufserfahrung. Diese Pflicht galt vorher nicht.
VI. Modalitäten der Berufsausübung (Titel IV)
Dieser Titel wird sowohl für die Niederlassung wie für die Dienstleistungserbringung angewendet.
1. Sprachkenntnisse
Artikel 53 kodifiziert eine von der Rechtsprechung aufgestellte Regel bezüglich der Sprachkenntnisse. Demnach können die Behörden Kenntnisse in einer Landessprache verlangen, wenn die Kenntnis dieser Sprache für die Ausübung eines Berufs notwendig ist.
Die Rechtsprechung des EuGH hat bereits in einer Rechtsache im Zusammenhang mit einem Zahnarzt bestätigt, dass " die Gewährleistung der Verständigung des Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den Verwaltungsbehörden und Berufsorganisationen einen zwingenden Grund des allgemeinen Interesses darstellt". Zu beachten ist jedoch, dass sprachliche Anforderungen nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Mass hinausgehen dürfen23. Artikel 53 beruht demnach auf dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Der geforderte sprachliche Wissensstand kann nicht für alle Berufe der gleiche sein und ist an die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit anzupassen.
Zu Beginn der Umsetzungsarbeiten nahm die Europäische Kommission einen sehr strikten Standpunkt ein; es galt vor allem, die je nach Beruf gestellten Anforderungen zu differenzieren. So konnte ein Mitgliedstaat beispielsweise einen Sprachtest von einem in einer Apotheke arbeitenden Apotheker verlangen, jedoch nicht von einem Apotheker, der in einem Labor tätig war. Als einige Mitgliedstaaten dagegen den Einwand vorbrachten, sie würden für den Beruf des Apothekers nur einen einzigen Status kennen und eine Änderung der Tätigkeit nach mehreren Jahren würde ein grosses Problem hinsichtlich der Kontrolle darstellen, antwortete die Kommission, "dies sei das Problem der Mitgliedstaaten". Sie war zudem der Meinung, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse nicht Teil des Diplomanerkennungsverfahrens sein könne; das Anerkennungsgesuch sollte geprüft werden und die Sprachkenntnisse würden in gewisser Weise zur Ausübung des Berufs gehören.
Die Kommission hat ihren Standpunkt leicht geändert und räumte ein, dass die Sprachkenntnisse je nach Beruf stark variieren können und dass der Fall des Apothekers den Anerkennungsbehörden berechtigte Probleme bereiten kann. Der Grundsatz bleibt bestehen, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse nicht Teil der Überprüfung der Qualifikationen ist. Die Migranten sollen eine Diplomanerkennung erlangen können (in beliebiger Form) und erst anschliessend die Sprachkenntnisse geprüft werden. Kurzum, die Sprachkenntnisse dürfen kein Hindernis für die Anerkennung darstellen. Hingegen anerkennt die Kommission künftig, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse bei gewissen Berufen ein Teil des Qualifikationsverfahrens darstellen kann, wenn die Sprachkenntnisse einen wichtigen Bestandteil der beruflichen Kenntnisse darstellen (Logopäden, Lehrpersonen, welche die Sprache des Aufnahmelands unterrichten usw.). Alles ist Sache der Differenzierung; bei den Krankenpflegern beispielsweise ist diese Frage ein heikles Kriterium und man könnte z.B. prüfen, ob das Nachholen der Sprachkenntnisse nicht im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen durchgeführt werden könnte, sofern der Krankenpfleger dem allgemeinen System unterstellt ist.
Die konkreten Modalitäten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
23 EuGH, Urteil "Haim c. Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein" vom 4. Juli 2000, Rechtssache C- 424/97.