Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

Artikel 41 erstellt eine Liste der Bedingungen die erfüllt sein müssen, damit der Ausbildungsnachweis automatisch anerkannt wird. Man geht davon aus, dass diese Bedingungen kumulativ mit den Vorschriften von Artikel 40 erfüllt sein müssen.

In Artikel 42 ist die Rede von der Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme und erstellt eine Liste der Tätigkeiten, die Hebammen zumindest ausüben dürfen. Damit möchte man wahrscheinlich verhindern, dass die Staaten den freien Verkehr der Hebammen sperren indem sie ihren Tätigkeitsbereich den Gynäkologen überlassen.

Artikel 43 behandelt die Frage der erworbenen Rechte (“droits acquis“) der Hebammen für die alten Ausbildungen, die zur Zeit ihrer Ausstellung die Mindestanforderungen an die Ausbildung nicht erfüllten.

8. Apotheker (Abschnitt 7)

Die Artikel 44 bis 45 sind relevant (siehe auch Artikel 21 Ziffer 4). Artikel 44 behandelt die Zulassungsbedingungen zur Ausbildung, ihre Dauer (mindestens fünf Jahre und ein mindestens sechsmonatiges Praktikum, mit Hinweise auf Anhang V Nummer 5.6.1). Die Kenntnisse worüber die Apotheker verfügen müssen sind in Artikel 44 Ziffer 3 geregelt; weitere Modalitäten der Berufsausübung findet man unter Ziffer 3.

Die Apotheker profitieren nicht von Bestimmungen über die erworbenen Rechte ("droits acquis"). Zudem sind bestimmte Übergangsbestimmungen gestrichen worden.

Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass die Apotheker von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG profitieren (Recht eine Dienstleistung zu erbringen). Im aktuellen System sehen alle sektoralen Richtlinien, ausser die Richtlinie “Apotheker“, das Recht vor eine Dienstleistung zu erbringen. Bei der Annahme der Richtlinie war in diesem Sinn nichts vorgesehen worden.

Wir erinnern hier am Vorbehalt in Artikel 21 Absatz 4 (ist das Recht eine öffentliche Apotheke zu eröffnen vorzubehalten).

9. Architekt (Abschnitt 8)

Artikel 46 bis 49 beinhalten Regeln betreffend der Diplomanerkennung der Architekten (siehe auch Artikel 21 Ziffer 5).

Artikel 46 Ziffer 1 schreibt eine Ausbildung auf Hochschulniveau von mindestens vier Jahren vor. Zudem ist eine Liste über Kenntnisse erwähnt. Artikel 47 sieht eine Ausnahme zugunsten der deutschen Fachhochschulen vor. Artikel 48 behandelt die Modalitäten über die Ausübung der Tätigkeit.

Artikel 49 regelt die erworbenen Rechte ("droits acquis") für die Architekten. Die Ausbildung der Begünstigten der genannten Rechte muss in Anhang VI Nummer 6 aufgeführt sein.

D. Bestimmungen für die Niederlassung (Kapitel IV)

1. Unterlagen die verlangt werden können

Dieses Kapitel findet auf alle Anerkennungen, die gestützt auf das Recht auf Niederlassung ausgestellt worden sind, Anwendung. Sei es, weil die Anerkennung aufgrund des allgemeinen Systems, der Berufserfahrung oder des sektoralen Systems ausgestellt worden ist.

Artikel 50 befasst sich mit den Dokumenten und Formalitäten, die während dem Anerkennungsverfahren verlangt werden dürfen. Die Behörden dürfen unter anderem folgende Dokumente verlangen:

- Staatsangehörigkeitsnachweis.