Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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von Unternehmen verwendete Mittel ist, um seine/ihre Produkte oder Dienstleistungen schweizerischer Herkunft zu verteidigen.
Die Verwendung von Herkunftsangaben am Beispiel der Bezeichnung „Schweiz“
Der vom Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG)2 gewährte Schutz für Herkunftsangaben gilt unabhängig von einer Registrierung oder von einem Schutztitel. Wird ein geografischer Name von den Wirtschaftskreisen und den Konsumentinnen und Konsumenten als Hinweis auf die geografische Herkunft eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Dienstleistung verstanden, so ist er – als Herkunftsangabe – nach den Artikeln 47 ff. MSchG geschützt. Diese Bestimmungen schützen alle Herkunftsangaben, sowohl die einfachen Herkunftsangaben, welche als Hinweise auf die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, ohne dass mit ihnen eine bestimmte Qualität verbunden wird, als auch die qualifizierten schweizerischen wie ausländischen Herkunftsangaben. Die qualifizierten Herkunftsangaben werden als geografische Angaben bezeichnet: Sie kennzeichnen eine Ware als aus einem Hoheitsgebiet oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung3 zuzuschreiben ist (zum Beispiel „Genf“ für Uhren). Im Falle eines Rechtsstreits über eine geografische Herkunftsangabe ist es die Aufgabe der richterlichen Behörde, den Schutz zu konkretisieren. Sie hat zu entscheiden, ob es sich tatsächlich um eine Herkunftsangabe handelt und ob ihr Gebrauch rechtmässig ist oder nicht. Man spricht hier von einem Schutz ex post. Der Gebrauch ist unzulässig, wenn die Herkunftsangabe in unzutreffender Weise verwendet wird (Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe a MSchG).
Das geltende MSchG regelt die Voraussetzungen für den Gebrauch von Herkunftsangaben („Genf“; „Zürich“, usw.) und somit auch der Bezeichnung „Schweiz“ auf Waren nur sehr (zu) allgemein. Das Fehlen präziserer Kriterien bringt einen Mangel an Transparenz sowie Rechtsunsicherheit mit sich. Gemäss dem heute geltenden Artikel 48 MSchG bestimmt sich die Herkunft einer Ware nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile. Der Bundesrat kann diese Voraussetzungen näher umschreiben, wenn das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfertigt. Bisher hat er dies einzig in der „Swiss made“-Verordnung für Uhren4 (Uhrenverordnung) vom 23. Dezember 1971 – nach länger andauernder Auseinandersetzung mit den oft höchst kontroversen Interessen der Uhrenbranche - getan. Die Generalversammlung des Verbands der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) hat im übrigen einer Revision dieser Verordnung zugestimmt und dem Bundesrat einen entsprechenden Entwurf unterbreitet5. Abgesehen von dieser Verordnung kann man sich zu diesem Thema einzig auf die spärliche kantonale Rechtsprechung stützen, insbesondere auf diejeni-
2 SR 232.11
3Artikel 22.1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem
Eigentum (Anhang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation) (SR
0.632.20).
4 SR 232.119.
5 Dessen Prüfung macht jedoch erst Sinn, wenn Klarheit über die künftigen allgemeinen gesetzlichen Regeln besteht.