Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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ge des Handelsgerichts St. Gallen, welches sich zur Verwendung der Bezeichnung „Schweiz“ für industrielle Produkte wie folgt geäussert hat: Der schweizerische Wertanteil an den Herstellungskosten6 der Ware muss mindestens 50% betragen und der wesentliche Fabrikationsprozess muss in der Schweiz stattgefunden haben. Gemäss dem Urteil des Handelsgerichts St. Gallen können Forschung und Entwicklung sowie Marketing bei der Feststellung, ob die beiden Voraussetzungen erfüllt sind, nicht berücksichtigt werden.
Die Herkunft von Dienstleistungen bestimmt sich gemäss Artikel 49 MSchG entweder nach dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, oder nach der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben. Eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz kann deshalb folglich den Namen „Swiss Consulting“ im Zusammenhang mit Dienstleistungen verwenden. Eine Gesellschaft mit Sitz zum Beispiel in Rumänien kann diesen Namen ebenfalls gesetzmässig für ihre Dienstleistungen verwenden, unter der Voraussetzung, dass die Person, welche die tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft ausübt (zum Beispiel Direktor/Direktorin), Schweizer Staatsangehörige(r) ist oder in der Schweiz Wohnsitz hat.
Das Schweizerkreuz
Die Verwendung des Schweizerkreuzes ist im Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen7 vom 5. Juni 1931 (WSchG) geregelt. Danach darf das Schweizerkreuz nicht als Warenmarke eingetragen und nicht zu geschäftlichen Zwecken auf Waren angebracht werden. Als geschäftlicher Zweck gilt, wenn das Schweizerkreuz auf Waren angebracht wird, um deren Herkunft (Schweiz) zu bezeichnen. Das Anbringen des Schweizerkreuzes auf einem Joghurtbecher oder einer Brennpaste mit dem Ziel, den Konsumentinnen und Konsumenten anzugeben, dass das Produkt aus der Schweiz kommt, ist folglich nicht gesetzmässig. Zulässig sind der nicht kommerzielle und der dekorative Gebrauch auf Produkten. So ist zum Beispiel das Anbringen des Schweizerkreuzes auf Souvenirartikeln erlaubt (z.B. ein grosses Schweizerkreuz auf einem T-Shirt oder einer Mütze). In diesem Fall dient das Schweizerkreuz rein dekorativen Zwecken und die Konsumentinnen und Konsumenten erwarten nicht, dass das T-Shirt oder die Mütze in der Schweiz hergestellt worden ist. Auch eine stark stilisierte Nachbildung des Schweizerkreuzes darf auf Produkten angebracht werden, wenn jede Verwechslungsgefahr mit dem nationalen Hoheitszeichen ausgeschlossen werden kann.
Für Dienstleistungsmarken sowie in der Werbung und auf Prospekten darf das Schweizerkreuz hingegen verwendet werden, sofern es nicht täuschend ist in Bezug auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen. So darf beispielsweise das Unternehmen Swiss Life, das seinen Sitz in der Schweiz hat, das Schweizerkreuz in seinem Logo verwenden. Die Firma Swatch darf in ihrem Prospekt ihre „Swiss made“-Uhren mit einem Schweizerkreuz bewerben. Nicht zulässig wäre dagegen das Anbringen des Schweizerkreuzes auf dem Zifferblatt der Uhr.
Die heute in Bezug auf die Verwendung des Schweizerkreuzes bestehende unterschiedliche Behandlung von Waren (die Verwendung ist grundsätzlich verboten,
6 Einbezogen sind Rohmaterial, Halbfabrikate, Zubehörteile, Löhne, Fabrikationsgemein-
kosten unter Ausschluss der Vertriebskosten.