Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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einen Prozess im Ausland nicht nur kostspielig, sondern seinen Ausgang auch unsicher macht. Eine gerichtliche Durchsetzung im Ausland wird deshalb nur selten angestrengt. Hinzu kommt, dass es keine Marke „Schweiz“ im rechtlichen Sinne gibt und deshalb auch keinen Inhaber, der entscheiden könnte, wie die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz zu verwenden und zu verteidigen wären.
Parlamentarische Postulate und Bericht des Bundesrats
Das Postulat 06.3056 Hutter („Schutz der Marke Schweiz“) vom 16. März 2006 beauftragt den Bundesrat, dem Parlament die Möglichkeiten darzulegen, mit denen die „Marke Schweiz“ besser geschützt werden kann und insbesondere zu prüfen, inwiefern Handlungsbedarf für Gesetzes- und Verordnungsrevisionen besteht. Das Postulat 06.3174 Fetz („Verstärkung der Marke Made in Switzerland“) vom 24. März 2006 beauftragt den Bundesrat, gesetzgeberische und andere Massnahmen zur Verstärkung des Schutzes der Herkunftsbezeichnung „Schweiz“ zu prüfen und darüber zu berichten. Am 17. Mai 2006 hat der Bundesrat die beiden Postulate angenommen. Der Ständerat hat dem Postulat Fetz am 9. Juni 2006 und der Nationalrat hat dem Postulat Hutter am 23. Juni 2006 zugestimmt.
In seinem Bericht „Schutz der Bezeichnung 'Schweiz' und des Schweizerkreuzes“ vom 15. November 2006 hat der Bundesrat die Postulate beantwortet und vier kohärente Massnahmen für einen wirksameren Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes vorgeschlagen. Der vorliegende Revisionsentwurf setzt Massnahmen 1, 3 und 4 um: Er kommt dem Hauptanliegen der Postulate nach, nämlich der Revision der heutigen gesetzlichen Regelung zur Verstärkung des Schutzes der Bezeichnung „Schweiz“. Als zweite Massnahme hat der Bundesrat den Branchenverbänden seine Bereitschaft signalisiert, eine oder mehrere Verordnung(en) auszuarbeiten, die den Gebrauch der Bezeichnung „Schweiz“ für einen oder mehrere spezifische Wirtschaftszweige regelt resp. regeln. Solche branchenspezifische Regelungen auszuarbeiten macht indessen erst dann Sinn, wenn Klarheit über die künftigen allgemeinen gesetzlichen Regeln besteht. Zudem obliegt es den Verbänden, die Initiative für die Ausarbeitung von branchenspezifischen Regeln zu ergreifen, die entsprechenden Diskussionen innerhalb ihrer Branche zu führen und sich auf gemeinsame Kriterien zu einigen oder mindestens einen klaren gemeinsamen Nenner dafür zu finden.
Internationaler Rahmen
Folgende einschlägige internationale Abkommen sind im Rahmen dieser Revisionsvorlage zu berücksichtigen: die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)9, das TRIPS-Abkommen und das erste Genfer Abkommen10. Die PVÜ verbietet die Verwendung von täuschenden Herkunftsangaben. Der Gebrauch und die Eintragung staatlicher Wappen sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Marke sind untersagt, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben. Das TRIPS-Abkommen verbietet die Verwendung von falschen oder irreführenden geografischen Angaben. Ausserdem darf das Schutzniveau, das die geografischen Angaben
9 Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (SR 0.232.04).
10 Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.12).