Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Abkommens gehabt haben (für die Schweiz Januar 1996), nicht herabgesetzt werden. Das erste Genfer Abkommen schliesslich verbietet den Gebrauch des Schweizerkreuzes zur Bezeichnung von Produkten, wenn daraus eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreuzes entsteht11.

Weiter zu berücksichtigen sind drei bilaterale Abkommen mit der Europäischen Union12.

1.2 Beantragte Neuregelung

Der Revisionsvorschlag trägt der Notwendigkeit Rechnung, die (oben beschriebene) heute gültige Regelung zu ändern.

1.2.1 Kriterien zur Bestimmung des Orts der Herkunft

Die Revisionsvorlage zum MSchG legt die Kriterien zur Bestimmung der Herkunft einer Ware fest. Diese Kriterien gelten für die schweizerische Herkunft („Schweiz“,„Genf“, „Zürich“ usw.)13. Je nachdem welche Warenkategorie betroffen ist, sind unterschiedliche Kriterien zu erfüllen. Die Waren werden in drei Kategorien unterteilt: Naturprodukte, verarbeitete Naturprodukte und industrielle Produkte (vgl. Artikel 48 E-MSchG, Kapitel 2.1.2). Die Herkunft der Produkte bestimmt sich anhand von zwei kumulativ zu erfüllenden Kriterien: Ein für sämtliche Warenkategorien gültiges, allgemeines und ein für jede einzelne Warenkategorie spezifisches Kriterium. Konkret darf also unter Vorbehalt des heute geltenden Rechts (siehe das Beispiel, welches auf die Heilmittelgesetzgebung Bezug nimmt und in den Erläuterungen zu Artikel 48 Absatz 1 E-MSchG erwähnt wird; Kapitel 2.1.2) eine Herkunftsangabe rechtmässig auf einem Produkt angebracht werden, wenn die beiden entsprechenden Kriterien erfüllt sind:

– Gemäss dem allgemeinen, für sämtliche Warenkategorien gültigen Kriterium entspricht die Herkunft dem Ort, wo mindestens 60% der Herstellungskosten anfallen. Die Kosten für Forschung und Entwicklung sollen dabei mit berücksichtigt werden; nicht berücksichtigt werden sollen jedoch die Kosten für die Vermarktung der Ware, (Marketing) wie die Kosten für die Promotion, die Werbung und die Kosten für Kundendienstleistungen (für eine detaillierte Darstellung dieser Regelung mit Beispielen siehe die Erläuterungen zu Artikel 48 E-MSchG, Kapitel 2.1.2).

– Für jede einzelne Warenkategorie gibt ein zusätzliches, spezifisches Kriterium den Bezug an, der zwischen dem Produkt und dem Herkunftsort bestehen muss. Für industrielle Produkte entspricht die Herkunft dem Ort des Fabrikationsschrittes, welcher die wesentlichen Eigenschaften der Ware hervorbringt. Dabei kann es sich um die Herstellung im eigentlichen Sinne han-

11 Artikel 53 Absatz 2 des ersten Genfer Abkommen verbietet lediglich den Gebrauch „zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen“. Wie die verwaltungsinterne Umfrage vom Frühjahr 2006 ergeben hat (EDA, VBS, BJ), wäre folglich der Gebrauch des Schweizerwappens völkerrechtlich in erster Linie dann verboten, wenn zugleich eine Verwechslungsmöglichkeit mit dem Roten Kreuz entsteht. Bsp.: Werbung mit dem Schweizerkreuz für medizinische oder für mit Medizin assoziierte Tätigkeiten.

12 Für Einzelheiten, siehe unten, Kapitel 5.2.2 und 5.2.3.

13 Für die ausländischen Herkunftsangaben vgl. im nachfolgenden Text.