Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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len als Einschränkung empfinden, weil sie ihre Waren in der Schweiz nur dann als Schweizer Produkte verkaufen dürfen, wenn ihr Produktionsprozess den präzisierten Herkunftsbestimmungen entspricht. Ein Ziel der Regulierungsmassnahme ist aber gerade, bei „Schweizer Produkten“ die Abwanderung von entscheidenden Produktionsprozessen aus der Schweiz zu verhindern, damit die Herkunftsbezeichnung nicht verwässert wird. Zudem eröffnet die Regelung solchen Unternehmen gerade bei Industriegütern ausdrücklich die Möglichkeit, für die Herkunftsbestimmung neu auch andere Produktionsschritte als die traditionelle physische Herstellung zu berücksichtigen (Beispiel: Forschung und Entwicklung).
Dienstleister unterscheiden sich hier kaum von Produzenten. Die Herkunft bestimmt sich weiterhin nach dem Sitz des Unternehmens oder dem Wohnsitz der Personen, die die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik- und Geschäftsführung ausüben. Generell wird ein Anreiz gegeben, entweder aus der Schweiz heraus zu operieren oder mit in der Schweiz ansässigen Geschäftsführern zu arbeiten. Der Effekt im Vergleich mit den Produzenten dürfte jedoch geringer sein, weil die vorgesehenen Regulierungsmassnahmen im Dienstleistungsbereich weniger Neuerungen bringen.
Kleine- und Mittlere Unternehmen (KMUs) stellen etwa zwei Drittel aller Arbeitsplätze in der Schweiz143. KMUs sind einem besonders starken Wettbewerb ausgesetzt, weshalb es für sie umso wichtiger ist, ihren durch besondere Qualitätsmerkmale bedingten Wettbewerbsvorteil zu unterstreichen. Die vorgesehenen Regulierungsmassnahmen werden sich insbesondere bei KMUs vorteilhaft auf ihre nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit auswirken.
Konsumenten steht es frei, Produkte bestimmter Qualität zu erwerben. Wenn sich Konsumenten für Produkte höherer Qualität entscheiden, sind sie in der Regel bereit, dafür einen höheren Preis zu bezahlen. Zuverlässige Informationen über die Produkteherkunft und Qualitäten, die über die Verwendung der Bezeichnung Schweiz sowie des Schweizerkreuzes signalisiert werden, sind somit im Interesse der Konsumenten.
3.3.3 Beurteilung einzelner konkreter Massnahmen
Bei der Revision des Wappenschutzgesetzes handelt es sich im Wesentlichen um die Angleichung eines nicht mehr konsequent angewandten Gesetzes an die heutigen Interessen für eine angemessene Verwendung des Kreuzes als Marketinginstrument. Insbesondere die unterschiedliche Regelung für Produkte und Dienstleistungen in Bezug auf die Verwendung des Schweizerkreuzes sowie die Unterscheidung von kommerzieller und dekorativer Verwendung für in der Schweiz hergestellte Produkte erscheint kaum noch angemessen.
Die Revision des Markenschutzgesetzes bringt im Wesentlichen eine Präzisierung der Kriterien zur Herkunftsbestimmung. Für die Unternehmen wird deren Handhabbarkeit verbessert: Im Gegensatz zur heutigen allgemeinen Regelung sind die Herkunftskriterien insbesondere in Art 48 MSchG neu nach den drei wesentlichen Produktekategorien differenziert dargestellt. Sowohl die Regelung selber als auch
143 http://www.kmu.admin.ch, Oktober 2006