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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 7 Seiten
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten 916.441.22
Anhang 1 (Art. 10, 11 und 21)
Ziff 13
13 Material der Kategorien 1 und 2, das einer Drucksterilisation unterzogen
wird, ist während der Verarbeitung folgendermassen mit Glycerintriheptanoate (GTH) zu markieren:
a. GTH ist zuzufügen, wenn das Material eine Temperatur von mindestens 80°C erreicht hat.
b. Es ist eine gleichmässige Verteilung von GTH zu gewährleisten.
c. Die Mindestkonzentration im verarbeiteten Material muss 250 mg GTH/kg Fett betragen.
Wird das verarbeitete Material nach der Drucksterilisation direkt in der gleichen Anlage verbrannt, so ist eine Markierung mit GTH nicht notwendig.
Anhang 2 (Art. 24)
Ziff. 231
231 Die Anforderungen gemäss den Artikeln 43–45 der Technischen Verord-
nung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle9 und diejenigen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200510 müssen eingehalten werden. Zudem sind die Weisungen und Empfehlungen der zuständigen Forschungsanstalten agroscope bezüglich Recyclingdünger massgebend11.
Ziff. 232
232 Die allgemeinen Anforderungen von Ziffer 1 gelten nicht für Biogas- und
Kompostierungsanlagen, die Häute, Felle, Pelze, Hörner, Borsten, Federn oder Haare der Kategorie 3 oder Stoffwechselprodukte verarbeiten. Eine Kontamination des Endproduktes ist mit baulichen oder betrieblichen Massnahmen zu verhindern.
Ziff. 234
234 Für Biogas- und Kompostierungsanlagen, die Küchen- und Speisereste
verwerten, gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäss Ziffer 24.
9 SR 814.600
10 SR 814.81
11 Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau, Agrarforschung Juni 2001