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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 7 Seiten
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916.441.22 Landwirtschaft
Art. 4 Bst. g
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind:
g. Küchen- und Speisereste aus Beförderungsmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden (ausländische Küchen- und Speisereste).
Art. 6 Bst. e und f
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind:
e. Lebensmittel tierischen Ursprungs und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende Lebensmittel, die aus Gründen, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausser Küchen- und Speisereste;
f. andere Küchen- und Speisereste als die in Artikel 4 Buchstabe g genannten (inländische Küchen- und Speisereste).
Art. 9 Abs. 2 Bst. f und g
2 Keine Bewilligung braucht es für:
f. das Sammeln und Verwerten von Küchen- und Speiseresten am Ort, wo sie anfallen;
g. das Verbrennen von Küchen- und Speiseresten in Kehrichtverbrennungsanlagen.
Art. 11a Sammeln, Zwischenlagern, Befördern und Kennzeichnen von Kü-
chen- und Speiseresten
1 Zur Beförderung von Küchen- und Speiseresten sind dicht verschliessbare, undurchlässige und korrosionsbeständige Behälter oder Fahrzeuge zu verwenden.
2 Die Artikel 10 und 11 gelten nicht:
a. für inländische Küchen- und Speisereste,
b. für ausländische Küchen- und Speisereste, die als Kehricht verbrannt werden.
Art. 13 Abs. 3
3 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 dürfen zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken und zur Herstellung von Trophäen verwendet werden.
Art. 17 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen Die Entsorgung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und Landwirtschaftsgesetzgebung,