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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 7 Seiten

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten 916.441.22

344 Für Federn ist anstelle der Hitzebehandlung nach Ziffer 342 eine Kalkung

mit 2–5 Prozent Löschkalk zulässig.

345 Andere Verfahren können bewilligt werden, sofern eine vergleichbare hy-

gienische Wirkung nachgewiesen ist.

Ziff. 39a

39a Küchen- und Speisereste zur Verwendung als Tierfutter

Küchen- und Speisereste, die als Tierfutter verwendet werden, müssen mit einem Verfahren behandelt werden, dessen Wirkung einer Erhitzung während mindestens 20 Minuten auf Siedetemperatur entspricht.