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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 7 Seiten

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten 916.441.22

insbesondere nach der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 19902 über Abfälle, der Verordnung vom 22. Juni 20053 über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20054und der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20015.

Art. 18 Abs. 1

1 Tiere, ausgenommen Fische, dürfen nicht mit Eiweiss, das von Tieren derselben Art stammt, gefüttert werden. Die Verfütterung von Blutprodukten, Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertem Eiweiss, Di- und Tricalciumphosphat, Kollagen, Eiern und ihren Nebenprodukten sowie von Küchen- und Speiseresten fällt nicht unter dieses Verbot.

Art. 18c Inländische Küchen- und Speisereste

Inländische Küchen- und Speisereste dürfen als Bestandteil von Futter für Schweine und Geflügel verwendet werden, wenn sie:

a. in Anlagen gesammelt und verarbeitet werden, die den Bestimmungen der Anhänge 2 und 3 entsprechen oder in der privaten Haushaltung verwertet werden, in der sie anfallen, und

b. nach Anhang 4 Ziffer 39a verarbeitet wurden.

Art. 20 Fütterung von Schweinen

Zur Fütterung von Schweinen dürfen verwendet werden:

a. Flüssigfutter aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 nach Drucksterilisation gemäss Anhang 4;

b. inländische Küchen- und Speisereste nach Behandlung gemäss Anhang 4 Ziffer 39a.

Art. 22 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 1 und 1bis

1 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Anforderungen an die Anlage nach dieser Verordnung und dem übrigen Bundesrecht, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, erfüllt sind.

1bis Sie legt in der Betriebsbewilligung fest:

a. den Zweck der Anlage;

2 SR 814.600

3 SR 814.610

4 SR 814.81

5 SR 916.171