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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 7 Seiten

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916.441.22 Landwirtschaft

Ziff. 24

24 Anforderungen an Anlagen, in denen Küchen- und Speisereste verarbeitet werden

241 Befindet sich auf dem Areal einer Anlage, in der Küchen- und Speisereste

verarbeitet werden, eine Nutztierhaltung, so ist auf den Zu- und Abfahrtswegen zur Anlage mit baulichen und betrieblichen Massnahmen eine Kontamination des Bereichs der Nutztierhaltung zu verhindern.

242 Nutztiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Fahrzeugen und Behältern,

die für die Beförderung von rohen Küchen- und Speiseresten verwendet werden, in Kontakt kommen.

243 Die Weiterleitung der nach Anhang 4 Ziffern 12, 342 oder 39a hygienisier-

ten Ware durch ein geschlossenes Leitungssystem (Verschlauchung) an die nachgelagerte Produktion zur Energiegewinnung oder als Tierfutter ist zulässig.

Anhang 3 (Art. 24)

Ziff. 33

33 Die Anforderungen von Ziffer 13 gelten nicht für Biogas- und Kompostie-

rungsanlagen, die Häute, Felle, Pelze, Hörner, Borsten, Federn oder Haare der Kategorie 3 oder Stoffwechselprodukte verarbeiten. Eine Kontamination des Endproduktes ist mit baulichen oder betrieblichen Massnahmen zu verhindern.

Anhang 4 (Art. 12–15, 18a, 20 und 21 Abs. 1 und 1bis)

Ziff. 34

341 Material der Kategorie 3 muss vor oder während der Verwertung in einer

Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ziffer 12 drucksterilisiert werden.

342 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen sind Häute, Felle,

Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare sowie inländische Küchen- und Speisereste und Lebensmittel nach Artikel 6 Buchstabe e, wenn sie vor oder während der Vergärung oder Kompostierung bei einer Höchstteilchengrösse von 12 mm während mindestens 1 Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden.

343 Für Küchen- und Speisereste ist anstelle der Hitzebehandlung nach Ziffer

342 eine thermophile Vergärung oder Kompostierung (53°C und höher) mit einer Verweildauer des Gärgutes von mindestens 20 Tagen zulässig.