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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 7 Seiten

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916.441.22 Landwirtschaft

b. die zugelassene Kategorie von tierischen Nebenprodukten;

c. die höchstzulässige betriebliche Kapazität, die sich aus Transport-, Annahme-, Lager- und technischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt;

d. die Bedingungen und Auflagen.

Art. 34 Abs. 3

3 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19996.

Art. 44 Abs. 4

4 Bestehende Anlagen, in denen Küchen- und Speisereste verarbeitet werden, sind innert 12 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom .... 7 an die baulichen Anforderungen für Anlagen (Anhang 2 Ziff. 24) anzupassen.

II

Die Anhänge 2, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III

Änderung bisherigen Rechts

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19958 wird wie folgt geändert:

Art. 41 - 46

Aufgehoben

IV

Diese Änderung tritt am .....in Kraft

.... 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 916.307

7 AS ...

8 SR 916.401