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Vernehmlassung 2007/29: Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bezüglich Küchen- und Speisereste · 7 Seiten
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916.441.22 Landwirtschaft
b. die zugelassene Kategorie von tierischen Nebenprodukten;
c. die höchstzulässige betriebliche Kapazität, die sich aus Transport-, Annahme-, Lager- und technischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt;
d. die Bedingungen und Auflagen.
Art. 34 Abs. 3
3 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19996.
Art. 44 Abs. 4
4 Bestehende Anlagen, in denen Küchen- und Speisereste verarbeitet werden, sind innert 12 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom .... 7 an die baulichen Anforderungen für Anlagen (Anhang 2 Ziff. 24) anzupassen.
II
Die Anhänge 2, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III
Änderung bisherigen Rechts
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19958 wird wie folgt geändert:
Art. 41 - 46
Aufgehoben
IV
Diese Änderung tritt am .....in Kraft
.... 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 SR 916.307
7 AS ...