Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 2008-06-25/8
1 Ausgangslage
Der Aufbau des Informationssystems für den öffentlichen Veterinärdienst und der Pilotbetrieb sind in Artikel 65b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401;) geregelt. Dieser Artikel wird mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Die gesetzliche Grundlage für das zentrale Informationssystem bildet der neue Artikel 54a des Tierseuchengesetzes (SR 916.40). Das Parlament hat u.a. beschlossen, den Namen KODAVET durch die Bezeichnung „zentrales Informationssystem“ zu ersetzten, mit der Absicht, die Weiterentwicklung eines gemeinsamen Systems für den Vollzug entlang der gesamten Lebensmittelkette voranzutreiben. Artikel 54a des Tierseuchengesetzes ist am 1. Juni 2008 in Kraft getreten..
Die auf Artikel 54a des Tierseuchengesetzes gestützte ISVet Verordnung soll in erster Linie den Betrieb des Informationssystems für den öffentlichen Veterinärdienst, die Finanzierung, den Datenschutz und die Zugriffsrechte regeln.
Vom 15.11.2007 bis zum 31.01.2008 hat das EVD zum Entwurf für die ISVet Verordnung eine Anhörung durchgeführt.
2 Zusammenfassung der Ergebnisse
Alle Kantone (Regierungen oder für das kantonale Veterinäramt zuständiges Departement) und insgesamt sieben Verbände oder Organisationen haben zum vorliegenden Entwurf der Verordnung Stellung genommen.
Die Mehrheit der Kantone annerkennt die Notwendigkeit, dass der öffentliche Veterinärdienst über ein Informations-und Datenverwaltungssystem verfügen soll und begrüsst grundsätzlich den vorgelegten Verordnungsentwurf; teilweise allerdings mit Vorbehalt. Fünf Kantone (BE, OW, TG, VD, GE) und eine kantonale Stelle (TI, Sezione dell’Agricoltura) lehnen ihn ab. Es ist festzuhalten, dass die Begründungen der fünf ablehnenden Kantone sich nicht grundsätzlich von den Bemerkungen der Kantone, die den Entwurf mit Vorbehalt angenommen haben, unterscheiden.
Ein Veterinäramt hat zustimmend (wie die Regierung) Stellung genommen. Ein Landwirtschaftsamt (TI, Sezione dell’Agricoltura) hat entgegen der Stellungnahme der eigenen Regierung den Entwurf zurückgewiesen.
Kantone, die das System intensiver benutzen (LU, UR, SZ, NW, AR, AI, FR, GR), weisen auf einen erfolgreichen und brauchbaren Einsatz hin und begrüssen die Ausbaufähigkeit des Systems. Die umfassende Regelung im Datenschutzbereich wird von zwei Kantonen (BL, SG) ausdrücklich begrüsst.
Die Vorbehalte in den zustimmenden Stellungnahmen betreffen folgende Punkte:
- Es wird festgestellt, dass ISVet ein für den öffentlichen Veterinärdienst isoliertes System dar-
stellt; es wird eine Koordination mit ASA 2011 und dem nationalen Kontrollplan gefordert. Die Koordination mit den Bemühungen des BLW und des BAG bezüglich zentralem Datenverwaltungssystem wird als ungenügend beurteilt und soll künftig besser gewährleistet werden (UR, BL, SH, AG, BS, BL, TG, VS, JU, KOLAS, VKCS, SBV).
- Kantone, welche bisher das System nur wenig angewendet haben, bemängeln die ungenügende
Benutzerfreundlichkeit des Systems (GL, ZG, AG, NE, JU, BE, VD, GE).
- Kantonschemiker und einige Kantone äussern Bedenken zu einer allfälligen Ausweitung des
Systems auf den Lebensmittelbereich. Sie befürchten eine weitere Verschlechterung der Benutzerfreundlichkeit (SO, SH, AG, TI-Regierungsrat, VKCS) und bemängeln das fehlende Gesamtkonzept des Bundes bezüglich Datenverwaltung entlang der gesamten Lebensmittelkette (BE, BL, AG, GE).
- Es wird mehr Handlungsspielraum bzw. Marktfreiheit bei der Auswahl der Dienstleistungserbrin-
ger für den Betrieb des Systems gefordert (siehe die Stellungnahmen zum Artikel 4).
- Die Einflussnahme der Kantone und die Kompetenzen des Gemeinsamen Ausschusses bei
wichtigen Entscheidungen für den Betrieb von ISVet werden als ungenügend beurteilt, insbe-