Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 2008-06-25/8
3.4 4. Abschnitt: Meldungen Art. 10
Drei Kantone (ZH, SO, BS) befürworten eine Einschränkung der Meldungen, weil die Komplexität der Benutzung des ISVet sonst zu gross wird. Fünf Kantone (GL, SH, SO, BS, SG) betonen die Notwendigkeit einer Koordination des Meldewesens zwischen den Bundesämtern, um Doppelspurigkeiten und somit einen deutlichen Mehraufwand für die Kantone zu vermeiden.
Meldungen im Lebensmittelbereich: Zu diesem Punkt (Abs. 1 Bst. g) sind am meisten Einwände gemacht worden und dies aus folgenden Gründen:
- Doppelspurigkeiten, weil die Meldungen ebenfalls an das BAG gemacht werden müssen;
- Zuständigkeit liegt beim BAG und nicht beim BVET (in diesem Bereich);
- Einschränkung der Meldungen an das BVET auf tierseuchenrelevante Daten;
- Einschränkung der Meldungen auf für die Publikation der EU-Listen relevanten Daten.
Acht Kantone (10), die VKCS und der SFF befürworten das Streichen des Abs. 1 Bst. g (Daten der Lebensmittelbetriebe nach Art. 78 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; SR 817.02).
Fünf Kantone (LU, UR, SZ, NW, OW) verlangen eine Einschränkung der Meldungen über die Lebensmittelbetriebe auf die Daten, die zwingend in den EU-Listen publiziert werden müssen.
Meldungen über die amtlichen Tierschutzkontrollen: Ein Kanton (SO) will den Bst. c streichen und will keine grundsätzliche Erfassung der Ergebnisse der Tierschutzkontrollen im ISVet. Die Daten sollen nur bei Bedarf dem BVET zur Verfügung gestellt werden.
Meldungen im Bereich Schlachten und Fleischkontrolle: Sechs Kantone (11) betonen, dass die Meldepflicht nach VSFK (SR 817.190) nur „auf Verlangen“ formuliert ist. Solche Daten müssen dann dem BVET nicht systematisch mit ISVet zur Verfügung gestellt werden. Im Gegensatz dazu befürwortet der SFF eine zentrale Registrierung der von den Kantonen erteilten Betriebsbewilligungen. SFF ist der Meinung, dass die Bestimmungen der VSFK nicht die Kontrolltätigkeit, sondern die Ergebnisse der Gesundheitsmeldungen und der Bewilligungen der Schlachtbetriebe betreffen. Deshalb soll die Formulierung des Bst. d mit dem Wort „Daten“, anstatt „Ergebnisse aus den Kontrollen...“ angepasst werden.
Meldungen im Tierarzneimittelbereich: SO will den Bst. e streichen mit der Begründung, dass die Kontrollorgane der Swissmedic zur Meldung verpflichtet sind. GE ist der Meinung, dass der hier gemachte Vorschlag den gesetzlichen Rahmen sprengt.
Meldungen im Bereich der Milchqualität: GE schliesst eine systematische Eingabe der Daten aus den milchhygienischen Kontrollen im ISVet aus, ausser im Seuchenfall oder bei Verstössen gegen die TAMV.
Weitere Meldungen: Die Möglichkeit für das BVET, innerhalb der ISVet Verordnung weitere Meldepflichten festzulegen, soll eingeschränkt werden. Sechs Kantone (12) und der VKCS befürworten das Streichen des Abs. 2 und wollen die zusätzlichen Meldepflichten unter Abs. 1 namentlich nennen.
Zwei Kantone (ZG, TG) möchten einen Kontrollmechanismus einbauen (Entscheid durch den gemeinsamen Ausschuss oder Ausarbeitung einer spezifischen gesetzlichen Regelung, wenn weitere Meldungen gefordert werden).
Allgemeine Bemerkungen: Der Kanton SH möchte einen Abbau der Meldepflicht verankern, für den Fall, dass gewisse Meldungen nicht mehr sinnvoll wären. FR (Regierung und Veterinäramt) möchte eine genauere Beschreibung der dem BVET zu übermittelnden Daten. NE möchte einen zusätzlichen Absatz zur Publikation der Listen zur Koordinierung der Kontrollen auf den Landwirtschaftsbetrieben.
10
ZH, BE, SO, BS, SH, AG, TG, GE
11
LU, UR, SZ, NW, OW, GE
12