Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: 2008-06-25/8

Viele Kantone erwarten, dass eine klare Regelung zur Finanzierung der Weiterentwicklung des Systems in der Verordnung verankert wird, und machen dazu konkrete Vorschläge je nach Art der Weiterentwicklung.

Elf Kantone (15) sind der Meinung, dass der Bund die Weiterentwicklungskosten, die durch Änderungen des Bundesrechtes verursacht werden, zu übernehmen hat.

Acht Kantone (16) sind der Meinung, dass andere Weiterentwicklungskosten, die auf Antrag einzelner Kantone oder Gruppen anfallen, nach dem Verursacherprinzip finanziert werden müssen. Eine finanzielle Beteiligung der anderen Kantone, die später diese Änderungen nutzen, wird ebenfalls verlangt. Fünf Kantone (LU, UR, SZ, OW, NW) verlangen eine zusätzliche Differenzierung der Art der Weiterentwicklung. Weiterentwicklungen, die auf Grund von geänderten gesetzlichen Grundlagen nötig sind, sollen vollumfänglich vom Bund finanziert werden. Die Kosten für die Entwicklung von spezifischen Anwendungen die von einzelnen Kantonen oder Gruppen gewünscht werden, sollen von den Verursachern getragen werden. Weiterentwicklungskosten von Anwendungen, die gemeinsam von Bund und Kantonen veranlasst und vom GA genehmigt worden sind, sollen nach dem Verteilungsschlüssel ¾ Bund und ¼ Kanton aufgeteilt werden.

Zur Verteilung des verbleibenden Anteils der Betriebskosten schlagen die Kantone verschiedene andere Varianten zum vorliegenden Entwurf vor. Sieben Kantone (17) befürworten eine Verteilung, die prozentual dem für die Zugangsstationen bezahlten Betrag entspricht.

FR und FR-Veterinäramt befürworten eine Verteilung der verbleibenden Betriebskosten nach Anzahl Kantonen und nicht nach Anzahl Lizenzen, damit die Kantone, die viele Lizenzen gelöst haben, nicht benachteiligt werden.

Weitere Bemerkungen:

Der Kanton GL lehnt den aufgeführten Verteilungsschlüssel ab, und ist der Meinung, dass er der fiskalischen Äquivalenz widerspricht. Er ist der Meinung, dass der Verteilungsschlüssel so angepasst werden soll, dass die Kantone und nicht die Veterinärämter als Berechnungsgrundlage dienen.

Drei Kantone (GE, JU, TI) sind der Meinung, dass der Bund die gesamten Kosten des Systems tragen müsste.

Der Kanton GE möchte beim Abs. 4 explizit erwähnt haben, dass ein Bericht zu den jährlichen Kosten zu erstellen ist.

3.9 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 27 Inkrafttreten

Sieben Kantone (18) schlagen eine Verschiebung des Inkrafttretens des Artikels 10 um zwei Jahre vor.

3.10 Anhang

ZH befürwortet das Ersetzen des Begriffs „kantonales Veterinäramt“ durch den Begriff „Kantonstierärztin“ bzw. Kantonstierarzt oder „kantonale Vollzugsbehörde.“

Die IDENTITAS findet den umfangreichen Anhang als problematisch, weil er sich an Prozessen und nicht an ein Datenmodell wie dies in Art. 9 gefordert wird, orientiert. Sie findet die Berechtigungstabelle zu detailliert und zu dynamisch, um als Verordnungstext verwendet zu werden. IDENTITAS stellt fest, dass alle Betriebsdaten der TVD ausschliesslich aus AGIS übernommen werden; der Begriff „TVD-Person“ existiert nicht mehr. Bei der Datenherkunft soll nur AGIS aufgeführt werden. IDENTI-TAS beantragt, dass die FLEKO unter den Datenquellen (erste Seite) als Ziff. 8 aufgeführt wird. Dementsprechend soll sie adäquat als Datenherkunftsquelle in der Tabelle aufgeführt werden.

15

ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, AR, AI, GR, AG, TG

16

ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GR, TG

17

ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, TG

18

ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, AG