Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 2008-06-25/8

3.5 5. Abschnitt: Zugriff auf ISVet Allgemeine Bemerkungen

Der Kanton ZH betont, dass die Bestimmungen über den Zugriff auf die Daten so abzufassen sind, dass die Kantone die Daten nicht gegenseitig einsehen können. Er macht neue Formulierungsvorschläge zu den Artikeln 13 Bst. a und 14 Abs. 1.

Der Kanton GE lehnt die Möglichkeit ab, dass beauftragte Dritte ohne die vorherige Bewilligung der kantonalen Behörde Zugriff auf kantonale Daten haben sollen. IDENTITAS weist darauf hin, dass für die Art. 11 bis 15 der Zugriff auf Daten des ISVet prinzipiell mit den Bestimmungen über die Zugriffe auf die Quellsysteme koordiniert werden muss, um Inkonsistenzen zu verhindern und zu vermeiden.

3.6 6. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Zu diesem Abschnitt sind keine Bemerkungen eingereicht worden.

3.7 7. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung

Allgemeine Bemerkung:

Ein Kanton (GE) möchte vom BVET Erklärungen über die Verwendung der Daten haben und möchte zudem, dass ein Jahresbericht über Datenverwendung und weitere datenschutzrelevanten Aspekte den Kantonen zur Verfügung gestellt wird.

Art. 21 Rechte der betroffenen Personen

Kanton SH und die VKCS befürworten eine Ergänzung des Artikels, damit der Kantonschemiker auch als Anlaufstelle für Anträge von Personen, welche ihre Rechte geltend machen wollen, zuständig ist. Neun Kantone (13) haben festgestellt, dass der Begriff „kantonales Veterinäramt“ nicht überall verwendet wird. Deshalb soll er in diesem Artikel durch den Begriff „Kantonstierärztin bzw. Kantonstierarzt“ oder „kantonale Vollzugsbehörde“ ersetzt werden.

Art. 22 Informatiksicherheit

Der Kanton ZH wünscht eine Umformulierung des Abs. 2, und dass das Wort „Lizenz- und Betriebsvereinbarung“ durch das Wort „Nutzungsvereinbarung“, das bereits im Art. 4 Abs. 2 Bst. a verwendet wird, zu ersetzen ist.

Art. 23 Archivierung und Löschung der Daten

FR (Regierung und Veterinäramt) fordern, dass der Rahmen zur Löschung der kantonalen Daten genauer definiert wird.

Die IDENTITAS betont, dass das Archivieren und Löschen von Daten im ISVet mit den Quellsystemen koordiniert werden muss, um doppelte Archivierung oder Datenverlust zu vermeiden.

3.8 8. Abschnitt: Finanzierung des ISVet Art. 24 Finanzierung

Rabattsystem:

Acht Kantone (14) befürworten eine bindende Verankerung des Rabattsystems bzw. der Abstufung der Kosten im vorliegenden Artikel.

Finanzierung der Weiterentwicklung:

13

ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, AR, AI, GR

14

ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, TG, NE