Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 2008-06-25/8

3.2 2. Abschnitt: Zuständigkeiten Allgemeine Bemerkungen zum 2. Abschnitt

Ein Kanton (TI; Consiglio di Stato) schlägt eine vollständige Überarbeitung des Abschnittes vor. Der Kanton formuliert einen neuen Art. 4, der die zuständigen Organe des Bundes und der Kantone bezeichnet und die Konferenz der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte als Entscheidungsgremium explizit bestimmt. Er schlägt auch einen zusätzlichen Artikel (Art. 5 neu) vor, der die Verantwortung des BVET genau beschreibt. Der Artikel über die Fachstelle bleibt gleich. Der Artikel über den gemeinsamen Ausschuss (Art. 7 neu) wird im Sinne einer Steigerung der Entscheidungskompetenz des Ausschusses umformuliert. In einem zusätzlichen Artikel 8 werden die Zuständigkeiten der Konferenz der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte für den Betrieb des ISVet verankert.

Vier andere Kantone (LU, UR, OW, NW) befürworten ebenfalls die Konferenz der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte als Entscheidungsgremium und zwar für das Jahresbudget und für die Kontrolle der Kosten (Betrieb und Weiterentwicklung), welche ausserhalb des genehmigten Budgets liegen. Sie haben ebenfalls einen neuen Artikel zur Bestimmung ihrer Zuständigkeiten formuliert. Andere Varianten zur Budgetgenehmigung sind vorgeschlagen worden: AR und AI wünschen eine Budgetgenehmigung durch die Kantonstierärzte; SG, TG und GR schlagen eine Genehmigung des Budgets durch die Kantone vor.

Es wird von acht Kantonen (LU, UR, OW, NW, AR, AI, GR, TG) bemängelt, dass der Entscheidungsprozess für Anpassungen und Verbesserungen nicht geregelt worden ist.

Art. 4 Systemverantwortung

15 Kantone (2) betonen, dass für den wirtschaftlichen Betrieb des Systems mehr Freiheit bzw. Marktkonkurrenz zur Auswahl des Dienstleistungserbringers gewährleistet sein sollte. Diese Kantone schlagen zudem vor, das ISCeco nicht mehr in dem Artikel namentlich zu erwähnen. Zwei Kantone betonen, dass die Kantone die Möglichkeit haben müssen, Einfluss auf die Wahl der Dienstleistungserbringer zu nehmen. Zehn Kantone (3) möchten Garantien zur Verfügbarkeit des Systems in diesem Artikel verankern. Ein Kanton (GE) fordert eine jährliche Berichterstattung zum Budget und zur Funktionalität des Systems. Kanton OW und die KOLAS befürworten eine Verankerung der Zusammenarbeit des BVET mit BAG und BLW in diesem Artikel (zusätzlicher Absatz 4 zu formulieren).

Art. 5 Fachstelle

Die Aufgaben der Fachstelle sind unbestritten. Sechs Kantone(4) weisen auf einen Klärungsbedarf für die Formulierung des Bst. b des Artikels 5 hin. Falls die Fachstelle nur Anpassungsarbeiten machen soll, soll klarer formuliert werden (ZH).

Bei der Formulierung „Anpassung an die Vollzugsbedürfnisse“ sollen die Kosten zu den Anpassungen von Externen wie von der Fachstelle separat ausgewiesen werden (vornehmlich Anpassungen der Konfiguration an die Vollzugsbedürfnisse) (LU, UR, SZ, NW, OW).

Art. 6 Gemeinsamer Ausschuss

Zusammensetzung des Ausschusses: Sieben Kantone (5) sowie die VKCS wünschen eine Vertretung der Kantone im Ausschuss entsprechend dem Verhältnis des Verteilungsschlüssels für die Kosten. Ein Kanton (SZ) befürwortet eine Vertretung der Kantone gestützt auf dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz. Zwei Kantone (TG, BS) fordern, dass auch Vertreter aus der Landwirtschaft und aus dem Lebensmittelbereich im Gemeinsamen Ausschuss Einsitz nehmen sollen. Die IDENTITAS möchte Vertreter der Quellsysteme im Ausschuss haben.

Drei Kantone (ZG, SZ, TI) möchten eine Regelung zur Bestimmung der kantonalen Vertreter in diesem Artikel verankern.

2 ZH, LU, UR, SZ, NW, AR, AI, AG, GL, SH, SG, GR, OW, TG, TI

3 ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, AR, AI, AG, TG

4

ZH, LU, UR, SZ, NW, OW

5

ZH, LU, SO, SH, AG, GE