Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 2008-06-25/8
sondere weil die Kantone 2/3 des Betriebs des Systems finanzieren müssen (siehe die Stellungnahmen zum Artikel 6).
- Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird von den Bundesbehörden eine bessere Koordination
der Meldungen an die Bundesbehörden verlangt. Zudem sollen die Meldungen an das BVET nur auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum oder auf das für die EU-Publikationsliste absolut Notwendige beschränkt werden (siehe die Stellungnahmen zum Artikel 10).
- Eine Überprüfung der Definition des Betriebs wird im Zusammenhang mit der Finanzierung des
Systems verlangt. Die Finanzierung der Weiterentwicklungen soll ebenfalls in der Verordnung explizit verankert werden. Die Aufteilung der Betriebs- und Weiterentwicklungskosten zwischen Bund und Kantonen ist in der Verordnung präziser zu formulieren. Weiter wird von einigen Kantonen eine Überprüfung des Finanzierungsschlüssels (z.B. Überprüfung im Zusammenhang mit dem neuen Finanzausgleich) verlangt (siehe die Stellungnahmen zu Art. 24).
Bei den Verbänden und Organisationen, die Stellung genommen haben, haben sich Migros, SFF und TVL in zustimmendem Sinne geäussert. Die IDENTITAS hat eine neutrale Stellungnahme mit vorwiegend fachlichen Inputs formuliert.
Die KOLAS, der VKCS und der SBV lehnen den Entwurf mit der Begründung ab, dass zuerst die Bestrebungen des Programms ASA 2001 abgewartet werden müssen. Eine vorgezogene Lösung des Datenverwaltungsproblems des öffentlichen Veterinärdienstes verhindere ein gesamtschweizerisches Konzept für die Datenverwaltung entlang der Lebensmittelkette vom Stall bis auf den Tisch.
3 Stellungnahmen zu den einzelnen Kapiteln
3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand
Keine Stellungnahmen
Art. 2 Zweck des ISVet
Zehn Kantone (ZH, LU, UR, SZ, NW, AR, AI, GR, OW, TG) wünschen die Ergänzung der verschiedenen Bereiche, in welchen der öffentliche Veterinärdienst Vollzugsaufgaben durchführt. Insbesondere wird der Einbezug des Bereichs Tierarzneimittelüberwachung gefordert.
Art. 3 Begriffe
Bst. a: ZH weist darauf hin, dass alle Vollzugsaufgaben gesetzlicher Natur sind und beantragt das Wort „gesetzlich“ zu streichen.
Bst. b: Neun Kantone(1) befürworten eine präzisere Definition des Betriebes.
ZH, AR, AI, GR, OW, TG wollen den Begriff „Anpassungen an die Vollzugsbedürfnisse“ aus den Begriffsdefinitionen streichen, weil dies hohe Kosten verursachen könnte. Zudem wird erwähnt, dass die Bedürfnisse der Kantone stark variieren können.
LU, UR, SZ, NW, OW beantragen die Abgrenzung des eigentlichen Betriebes von technischen / fachlichen Verbesserungen und von den „Anpassungen an Vollzugsbedürfnisse“. Sie betonen, dass die Entscheidungswege sowie die Finanzierung dieser Art Anpassungen klar geregelt werden müssen. LU, UR, SZ, NW, GR, AG sind der Meinung, dass Anpassungen, die auf Änderungen des Bundesrechtes zurückzuführen sind, vom Bund zu tragen sind.
FR und FR-Veterinäramt schlagen vor, diesen Artikel mit einer Definition des öffentlichen Veterinärdienstes (wer gehört zum öffentlichen Veterinärdienst, Rolle und Stellung der kantonalen Veterinärdienste) zu ergänzen.
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