Vorlage 2 (ZDG, 1.5)

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 6 Seiten

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Zivildienstgesetz AS ....

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

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1. Strafgesetzbuch

Art. 365 Abs. 2 Bst. l (neu) und m (neu)

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

l. Ausschluss von der Zivildienstleistung im Rahmen des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19957;

m. Überprüfung der Eignung für bestimmte Einsätze im Rahmen des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19958.

Art. 367 Abs. 4

4 Personendaten über hängige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e sowie, zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m, durch die Behörde nach Absatz 2 Buchstabe j bearbeitet werden.

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2. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952

Art. 21 Abs. 1 letzter Satz

Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung der Vollzugsstelle und der Einsatzbetriebe.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 SR 311.0

7 SR 824.0

8 SR 824.0

9 SR 834.1