Vorlage 2 (ZDG, 1.5)

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 6 Seiten

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Zivildienstgesetz AS ....

2 Ist das Gesuch unvollständig, so setzt die Vollzugsstelle eine Frist für dessen Ergänzung.

Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung

Die Gesuchstellung entbindet nicht von der Pflicht, zur nächsten Militärdienstleistung einzurücken oder den bereits angetretenen Militärdienst zu leisten.

Art. 18 Entscheid

1 Die Vollzugsstelle entscheidet über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.

2 Sie tritt auf ein Gesuch nicht ein, wenn die gesuchstellende Person:

a. nicht militärdienstpflichtig ist;

b. das unvollständige Gesuch nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat;

c. die Erklärung nach Artikel 16b Absatz 1 mit Vorbehalten oder Bedingungen verbunden hat.

3 Das Zulassungsverfahren ist kostenlos.

Art. 18a Eröffnung des Entscheids

1 Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

2 Hat die Vollzugsstelle den Entscheid eröffnet, so kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden.

Art. 18b Zulassung während einer Militärdienstleistung

Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.

Art. 18c und 18 d

Aufgehoben

Art. 22 Abs. 5 (neu)

5 Stellt ein Einsatz besondere Anforderungen, so beurteilt die Vollzugsstelle die Eignung der zivildienstpflichtigen Person. Zu diesem Zweck erhält sie nach den Artikeln 365 und 367 des Strafgesetzbuches4 Einsicht in Daten über Verurteilungen

4 SR 311.0