Vorlage 2 (ZDG, 1.5)
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Zivildienstgesetz AS ....
und hängige Strafverfahren. Sie kann darüber hinaus Einsicht in die Akten der Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden nehmen.
Art. 26 Abs. 4 und 5
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 4 (neu)
4 Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen in dem Umfang auf den Bund über, in dem dieser Leistungen erbracht hat.
Gliederungstitel vor Art. 40a (neu)
7. Abschnitt: Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
Art. 40a (neu)
1 Die Vollzugsstelle kann:
a. zivildienstpflichtigen Personen Ausrüstungsgegenstände zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende abgeben;
b. Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zur Verfügung stellen;
c. Material für die Kennzeichnung von Gruppeneinsätzen bereitstellen.
2 Der Bundesrat regelt die damit verbundenen Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe.
Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen den Anerkennungsentscheid nach Artikel 42 und dessen Anpassungen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3 Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
Art. 64
Aufgehoben
Art. 80 Abs. 1bis Bst. a, 1ter (neu) und 1quater (neu)
1bis Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über: