Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Der verfassungsmässige Auftrag des Bundes

Gemäss Artikel 92 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten in allen Landesgegenden. Unter Postdiensten im Sinne der Verfassung sind sowohl Brief- und Paketdienste, Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sowie die Personenbeförderung zu verstehen.

1.2 Das heutige Postgesetz

Der Bund hat mit Erlass des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) die gesetzlichen Grundlagen zur Sicherstellung dieses Grundversorgungsauftrages geschaffen1. Darin wird die Schweizerische Post verpflichtet, eine ausreichende Grundversorgung − bestehend aus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs − in allen Landesteilen, nach gleichen Grundsätzen und zu angemessenen Preisen anzubieten. Daneben erbringt sie weitere Dienstleistungen (Wettbewerbsdienste). Private Anbieterinnen von Postdiensten sind ebenfalls befugt, Postdienste der Grundversorgung sowie im Bereich der Wettbewerbsdienste anzubieten. Davon ausgenommen ist der so genannte reservierte Dienst (Monopol der Post). Dabei handelt es sich um Briefe bis zu einem Gewicht von 100g, mit Ausnahme der Schnellpostsendungen (Express- und Kurierdienste).

2 Bisherige Postpolitik des Bundes

2.1 Gesamtschau des Bundesrates zur weiteren Entwicklung des Postwesens in der Schweiz (2002)

Der Bericht des Bundesrates über eine Gesamtschau zur weiteren Entwicklung des Postwesens in der Schweiz vom 22. Mai 20022 enthielt erstmals eine Zwischenbilanz der PTT-Reform von 1998. Grundsätzlich wurde diese als erfolgreich bezeichnet. Die landesweite Versorgung konnte im gesetzlichen vorgesehenen Umfang sichergestellt werden. Die Vorgaben zu Qualität und Preisen wurden eingehalten und die im Postgesetz enthaltenen Finanzierungsmechanismen funktionierten, resp. kamen gar nicht erst zum Tragen: Die Post vermochte die Grundversorgung bis zu diesem Zeitpunkt selbständig zu finanzieren und die Konzessionsabgabe für private Anbieterinnen musste nicht eingeführt werden.

Als Ergebnis der Gesamtschau formulierte der Bundesrat verschiedene Leitsätze zu den folgenden Themen:

− Inhalt und Umfang der Grundversorgung: Bezüglich der Grundversorgung führte er aus, er halte an einer flächendeckenden, frei zugänglichen und qua-

1 Die Dienstleistungen der Personenbeförderungen sind im Personenbeförderungsgesetz (SR 744.10) geregelt.

2 BBl 2002, S. 5011ff.