Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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3 Entwicklung des Postmarktes in Europa und der Schweiz
3.1 Rechtlicher Rahmen im Vergleich
Die Postpolitik der Europäischen Gemeinschaft basiert auf der Richtlinie 97/67/EG3, der Erweiterung zu dieser Richtlinie 2002/39/EG4 sowie der Richtlinie 2008/6/EG5. Die EG verfolgt mit ihrer Postpolitik und der Öffnung der Märkte im Grundsatz gleiche Ziele wie die Schweiz.
Für den Bereich des Universaldienstes (Grundversorgung) enthält die Rahmenrichtlinie das Recht aller Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu den Postdiensten. Das Universaldienstangebot muss mindestens Postsendungen bis 2 kg, Postpakete bis 10 kg und Dienste für Einschreibe- und Wertsendungen umfassen. Dieser Universaldienst muss flächendeckend, ständig und in einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen zu Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Dichte der Abhol- und Zugangspunkten den Bedürfnissen der Nutzer entspricht; weiter müssen sie eine Abholung und eine Hauszustellung an mindestens 5 Tagen in der Woche gewährleisten. Damit enthält die Rahmenrichtlinie Aussagen zu denselben Elemente wie auch die Schweizerische Postgesetzgebung. Da der tatsächliche Umfang der Grundversorgung von den Gesetzgebungen der einzelnen Mitgliedstaaten abhängt, ist ein detaillierter Vergleich mit der Schweiz nicht möglich. Währenddem in allen Ländern Briefe und Pakete zum Universaldienst gehören, befördern etwa nur die Hälfte aller Mitgliedstaaten auch Zeitungen und Zeitschriften. Unterschiedlich sind auch die Vorgaben zum Zugangsnetz: Einige Länder verzichten vollständig auf Vorgaben, andere nennen eine minimale landesweite Anzahl von Poststellen oder machen sogar − ähnlich wie die Schweiz − Vorgaben zur Distanz bis zur nächsten Poststelle. Bezüglich der Finanzierung des Universaldienstes stellt die Richtlinie den Staaten drei Möglichkeiten zur Verfügung: Öffentliche Ausschreibungen, öffentliche Ausgleichszahlungen sowie die Einrichtung eines Ausgleichsfonds. Der vorliegende Entwurf für ein neues schweizerisches Postgesetz enthält eine Kombination aus diesen drei Möglichkeiten.
Wie die Schweiz hat die EG ihren Postmarkt auch schrittweise, jedoch in einem schnelleren Tempo geöffnet: Nachdem mit Erlass der Richtlinie im Jahr 1997 der Paket- und Expressmarkt liberalisiert und das Briefmonopol auf 350g beschränkt wurde, sah die Richtlinie aus dem Jahr 2002 eine Senkung des Briefmonopol per 1. Januar 2003 auf 100 g und per 1. Januar 2006 auf 50 g vor. Die neuste Richtlinie schliesslich, welche seit dem 20. Februar 2008 in Kraft ist, hat die vollständige Öffnung des Binnenmarktes für Postdienste als Ziel. Der Markt für Briefpostsendungen soll grundsätzlich per 1. Januar 2011 vollständig geöffnet werden. Ausnahmen sind allerdings möglich für Länder, die „Besonderheiten in Postdiensten aufweisen.“ Gemeint sind damit neue EU-Mitglieder, d.h. Länder, die nach dem
3 Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung des Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
4 Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21).
5 Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (ABl L 52 vom 27. Februar 2008, S. 3) ).