Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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Inkrafttreten der Richtlinie aus dem Jahr 2002 der EU beigetreten sind, sowie Länder mit schwierigen Reliefbedingungen (z.B. sehr vielen Inseln oder einer niedrigen Bevölkerungszahl). Insgesamt haben sich 11 Länder auf die Ausnahmeliste setzen lassen, darunter vor allem die Länder aus Osteuropa, aber auch Griechenland und Luxemburg. In diesen Ländern ist die vollständige Öffnung für per 1. Januar 2013 vorgesehen. Mit dem Beschluss zur vollständigen Marktöffnung wurde auch eine Reziprozitätsklausel verabschiedet. Diese bedeutet, dass während der Übergangszeit von 2 Jahren (2011-2013) Mitgliedstaaten mit vollständig geöffneten Märkten Postunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu ihrem Postmarkt verweigern können, für den Bereich in dem diese in ihren Heimatstaaten noch ein Monopol geniessen. Es ist damit zu rechnen, dass die Mitgliedstaaten mit vollständig geöffneten Märkten diese Klausel analog auch auf Unternehmungen aus Nichtmitgliedstaaten wie der Schweiz anwenden könnten.
Ein drittes zentrales Ziel der Postmarktpolitik der EG ist die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmerinnen resp. die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Der Marktzutritt darf gemäss der Richtlinie nur dann an weitere Bedingungen geknüpft werden, wenn dies zur Erfüllung gewisser öffentlicher Interessen oder zur Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist. So wurde als flankierende Massnahme zur vollständigen Öffnung der Postmärkte beschlossen, dass die Mitgliedstaaten gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, vorbehalten können. Weiter dürfen Anbieterinnen auch verpflichtet werden, Beiträge an die Finanzierung der Grundversorgung zu leisten. All diese Auflagen dürfen jedoch nicht zu einer Diskriminierung zwischen den Marktteilnehmerinnen führen. Dasselbe Ziel verfolgt auch die im vorliegenden Entwurf zum Postgesetz vorgeschlagene Meldepflicht für Anbieterinnen von Postdiensten. In der EG sind die Universaldienste von der Mehrwertsteuer befreit, insofern besteht nachwievor ein gewisser Wettbewerbsvorteil der Universaldienstanbieterinnen gegenüber anderen Anbieterinnen.
3.2 Marktentwicklung in Europa
Im Bereich des Kurier- und Expressdienstes sowie der Paketpost ist die Marktentwicklung in Europa mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar. Die privaten Anbieterinnen sind in etwa in den gleichen Teilmärkten und in gleichem Umfang wie in der Schweiz in den Markt eingetreten (vgl. dazu Kap. 3.3).
Demgegenüber bestehen im Briefmarkt deutlichere Unterschiede zur Schweiz, alleine schon deshalb, weil kein Land mehr über ein Monopol von 100g verfügt. Allerdings ist der Stand der Entwicklung bezüglich Umfang und Geschwindigkeit der Öffnung in den Ländern der EU wie oben erwähnt nicht einheitlich. Bis zum 1.1.2011 gilt als Gewichtslimite für adressierte Briefpostsendungen im Monopol für die Mehrheit des europäischen Auslandes 50 g. Nur in Schweden, Finnland, England und Deutschland ist der Markt bereits vollständig geöffnet. Die Entwicklung des Wettbewerbes im Briefsektor ist jedoch auch in den europäischen Ländern mit einem Monopol von 50g bzw. vollständiger Marktöffnung nur eine langsame. So liegt in Deutschland und den Niederlanden, wo anfangs 2006 eine Marktöffnung bis 50g erfolgte, der Marktanteil der privaten Anbieterinnen bei 9 - 12%. Schweden, wo bereits seit 1993 eine vollständige Marktöffnung erfolgte, verzeichnet einen Markt-